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§ 35 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 35 Angaben zum Kreditgeschäft von Kreditinstituten, die Verbraucherkredite gewähren



(1) Bei Kreditinstituten, die in nicht unerheblichem Umfang Verbraucherkredite gewähren, sind die Verbraucherkredite, wenn sie nicht sämtlich individuell bewertet werden, zu gliedern nach

1.
Gesamtbestand,

2.
laufendem Bestand (Gesamtbestand abzüglich Mahnabteilungs- und Rechtsabteilungsbestand),

3.
Mahnabteilungsbestand, aufgeteilt nach Mahnstufen und

4.
Rechtsabteilungsbestand, aufgeteilt nach

a)
Gesamtbestand,

b)
Bestand vor Einleitung von Zwangsmaßnahmen,

c)
Bestand, bei dem Zwangsmaßnahmen eingeleitet sind, und

d)
Bestand, bei dem Zwangsmaßnahmen ausgeschöpft sind,

wobei jeweils die Anzahl der Kredite, der Gesamtbetrag, die Einzelwertberichtigungen, zu Nummer 1 bis 3 die Rechnungsabgrenzung und die Ratenrückstände und zu Nummer 3 die Mahnintervalle anzugeben sind.

Der Rechtsabteilungsbestand ist auch nach Herauslagejahren unter Angabe der Anzahl der Kredite und des Gesamtbetrages zu gliedern.

(2) Für das Verbraucherkreditgeschäft sind darzustellen:

1.
die jeweils angewandten Methoden der Einzelwertberichtigung unter Angabe der Kriterien für die Zuordnung zu bestimmten Wertberichtigungssätzen,

2.
die Kriterien, nach denen uneinbringlich erscheinende Kredite ausgebucht wurden,

3.
die Handhabung der Einbuchung von Verzugszinsen,

4.
der Betrag der Debitoren, die im Berichtsjahr aus dem Mahn- und aus dem Rechtsabteilungsbestand durch Prolongation oder Abschluß neuer vertraglicher Vereinbarungen, insbesondere Vereinbarungen über die Ermäßigung von Raten, in den laufenden Bestand zurückgeführt wurden.

Die Rückstellungen für nicht gedeckte Kosten bei Verbraucherkreditgeschäften sind anzugeben.

(3) Bei der Beurteilung der Struktur des Verbraucherkreditgeschäftes ist auch über die Größenstreuung der Kreditrahmenkontingente unter Angabe des Umfangs der Händlerhaftung zu berichten.