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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2009 aufgehoben
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§ 36 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 36 Angaben zum Kreditgeschäft von Bausparkassen
(1) Bei Bausparkassen sind die Baudarlehen zu gliedern nach
- 1.
- Gesamtbestand,
- 2.
- laufendem Bestand (Gesamtbestand abzüglich Mahnabteilungs- und Rechtsabteilungsbestand) und
- 3.
- Mahnabteilungs- und Rechtsabteilungsbestand,
(2) In die Darstellung und Beurteilung der Organisation des Kreditgeschäftes nach § 29 sind die Regeln für die Beleihungswertermittlung einzubeziehen. Hierbei ist insbesondere auf die pauschalierten Quadratmeterpreise, Kubikmeterkosten, Nebenkostenzuschläge, Betriebskostenabschläge, Nutzungszeiten, Kapitalisierungszinsfüße und Sicherungsabschläge einzugehen und festzustellen, ob die einschlägigen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze eingehalten wurden.
(3) Im Rahmen der Berichterstattung nach § 28 Abs. 1 und 4 sind bei Bausparkassen, die in Deutsche Mark rechnen, die Baudarlehen nach ihrer Inanspruchnahme am Ende des Berichtsjahres in folgende Größenklassen zu gliedern:
bis 20.000 DM
über 20.000 DM bis 100.000 DM
über 100.000 DM bis 500.000 DM
über 500.000 DM,
wobei mehrere Baudarlehen an einen Kreditnehmer zusammenzufassen sind. Für jede Größenklasse sind die Anzahl der Darlehen, der Gesamtbetrag der Darlehen und dessen prozentualer Anteil am Gesamtbestand der Baudarlehen anzugeben. Hierbei ist nach Bauspardarlehen, Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten sowie nach sonstigen Baudarlehen zu gliedern.
(4) Bei Bausparkassen, die in Euro rechnen, sind die Baudarlehen nach ihrer Inanspruchnahme am Ende des Berichtsjahres in folgende Größenklassen zu gliedern:
bis 10.000 Euro
über 10.000 Euro bis 50.000 Euro
über 50.000 Euro bis 250.000 Euro
über 250.000 Euro.
Im übrigen gilt Absatz 3.
(5) Über die gewährten Tilgungsstreckungsdarlehen ist zu berichten, insbesondere über ihre Konditionen, ihren Umfang insgesamt, den Umfang der im Geschäftsjahr neu gewährten Tilgungsstreckungsdarlehen und ihren jeweiligen Anteil am Gesamtbetrag der Bauspardarlehen.
(6) Für die Kontingente nach § 4 Abs. 2 BauSparkG (ohne Beteiligungen) sowie nach den §§ 3, 4 Abs. 1, §§ 5 und 6 Abs. 2 der Bausparkassen-Verordnung (BausparkV) sind der Ausnutzungsgrad und die betragsmäßige Inanspruchnahme anzugeben.
(7) Es ist festzustellen, ob
- 1.
- die in § 5 Abs. 3 Nr. 5 BauSparkG bezeichneten Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für Bausparkassen über die Sicherung der Forderungen aus Bauspardarlehen und
- 2.
- die Regelungen in § 7 BauSparkG sowie § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 BausparkV
(8) Jeweils unter Angabe des Gesamtbetrags der zugrundeliegenden Bauspardarlehen, Vor- und Zwischenfinanzierungskredite sowie sonstiger Baudarlehen ist zu berichten über
- 1.
- die Anzahl der anhängigen Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren und
- 2.
- die im Berichtsjahr abgeschlossenen, aufgehobenen oder eingestellten Zwangsversteigerungsverfahren.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4693/a64832.htm