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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2009 aufgehoben
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§ 39 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 39 Angaben zur geschäftlichen Entwicklung von Bausparkassen
(1) Bei Bausparkassen sind auch darzustellen:
- 1.
- bei Bausparkassen, die in Deutsche Mark rechnen, das eingelöste Neugeschäft einschließlich Erhöhungen der Bausparsummen, ohne Berücksichtigung von Vertragszusammenlegungen, insgesamt und aufgeschlüsselt nach Tarifen in folgender Gruppeneinteilung:
über 20.000 DM bis 50.000 DM Bausparsumme
über 50.000 DM bis 300.000 DM Bausparsumme
über 300.000 DM bis 1.000.000 DM Bausparsumme
über 1.000.000 DM Bausparsumme
unter Angabe der jeweiligen Stückzahlen und des jeweiligen Gesamtbetrags der Bausparsummen,
- 2.
- bei Bausparkassen, die in Euro rechnen, das eingelöste Neugeschäft einschließlich Erhöhungen der Bausparsummen, ohne Berücksichtigung von Vertragszusammenlegungen, insgesamt und aufgeschlüsselt nach Tarifen in folgender Gruppeneinteilung:
über 10.000 Euro bis 25.000 Euro Bausparsumme
über 25.000 Euro bis 150.000 Euro Bausparsumme
über 150.000 Euro bis 500.000 Euro Bausparsumme
über 500.000 Euro Bausparsumme
unter Angabe der jeweiligen Stückzahlen und des jeweiligen Gesamtbetrags der Bausparsummen,
- 3.
- der Anteil des Neugeschäftes am nicht zugeteilten Bausparsummenbestand insgesamt und gegliedert nach Tarifen,
- 4.
- das Verhältnis der Bausparsummen der Bausparverträge, die im Berichtsjahr vor der vollen Bezahlung der Abschlußgebühr aufgelöst wurden, zum im Durchschnitt des Berichtsjahres gehaltenen Bausparsummenbestand (Stornoquote),
- 5.
- der nicht zugeteilte Bausparsummenbestand insgesamt und aufgeschlüsselt nach Tarifen in der Gruppeneinteilung nach Nummer 1,
- 6.
- die Anzahl und die Bausparsummen des Vertragsbestandes der Bausparvorratsverträge sowie der Neuabschlüsse von Bausparvorratsverträgen,
- 7.
- für Neuabschlüsse von Bausparvorratsverträgen die Vertragspartner getrennt nach den Gruppen Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Kommunen, Bauträger und Sonstige unter Angabe, ob eine Aufteilung und Übertragung an Dritte zwingend vorgesehen ist,
- 8.
- das jeweilige Verhältnis von Bauspardarlehen sowie von Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten zum Bestand an Bauspareinlagen.
(2) Über die Organisation und Kontrolle des Außendienstes ist zu berichten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4693/a64835.htm