Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 41 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 41 Angaben zur Ertragslage von Bausparkassen



Bei Bausparkassen sind insbesondere die Zinsaufwendungen für Bauspareinlagen den Zinserträgen aus Bauspardarlehen insgesamt und aufgeschlüsselt nach Tarifen gegenüberzustellen. Dabei ist der Zinsaufwand bei einem mittleren Anlagegrad unter 100 vom Hundert auf diesen mittleren Anlagegrad zu beziehen; bei einem mittleren Anlagegrad über 100 vom Hundert ist ein abweichender Zinssatz der zusätzlichen Finanzierungsmittel zu berücksichtigen. Die Zinserträge aus Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten sind den Aufwendungen für die ihnen kollektiv und außerkollektiv zuzurechnenden Finanzierungsmittel gegenüberzustellen und unter ertragsmäßigen Gesichtspunkten zu beurteilen. Über das Vorhandensein und die Handhabung von Zinsanpassungsklauseln bei den Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten ist zu berichten.



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