§ 45 Vorschriften für Finanzdienstleistungsinstitute mit Befugnis, sich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder -wertpapieren zu verschaffen
Die bestehenden Befugnisse des Finanzdienstleistungsinstituts, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, sind zu kategorisieren und die einzelnen Kategorien nach ihrem Inhalt darzustellen. Ferner ist darauf einzugehen, daß das Betreiben des Einlagen- oder Depotgeschäftes damit nicht verbunden ist, und ob eine ausreichende Überwachung durch das interne Kontrollsystem sichergestellt ist.
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