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§ 49 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 49 Erläuterungen zu einzelnen Aktivposten der Jahresbilanz



In die Erläuterungen zu den nachstehend genannten Aktivposten der Jahresbilanz sind die jeweils angegebenen Punkte einzubeziehen:

1.
Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind:

Zu den unter Diskontabzug hereingenommenen Wechseln Angaben über die Abgrenzung des Diskonts;

2.
Forderungen an Kreditinstitute:

a)
Angaben über den Kreis der Schuldner,

b)
Angaben über den Anteil der ungesicherten Forderungen an andere Institute aus bei diesen unterhaltenen, nur der Geldanlage dienenden Guthaben, die spätestens in drei Monaten fällig sind (Geldhandelskredite),

c)
Angaben über Einzelwertberichtigungen, abgesetzte unversteuerte und versteuerte Pauschalwertberichtigungen und Vorsorgereserven nach § 340f des Handelsgesetzbuchs,

d)
Angabe der Höhe der Forderungen an Bausparkassen aus Bausparverträgen;

3.
Forderungen an Kunden:

a)
Angaben über Einzelwertberichtigungen, abgesetzte unversteuerte und versteuerte Pauschalwertberichtigungen und Vorsorgereserven nach § 340f des Handelsgesetzbuchs,

b)
Angabe der Forderungen, die nicht aus einer Darlehensgewährung herrühren, insbesondere von Warenforderungen und angekauften Forderungen,

c)
bei Inanspruchnahme der Ausnahmevorschrift des § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 und 5 KWG oder des § 21 Abs. 3 Nr. 1 und 2 KWG Darlegung, ob die betreffenden Kredite den Erfordernissen des § 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes oder des § 10 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, § 11 Abs. 1 und 4 und § 12 Abs. 1 und 2 des Schiffsbankgesetzes entsprechen, insbesondere, ob der Wertermittlung diesen Vorschriften entsprechende Beleihungsrichtlinien zugrunde liegen,

d)
bei Bausparkassen Angabe der Forderungen an Bausparer aus Abschlußgebühren;

4.
Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere:

a)
Angaben über ihre Bewertung, über abgesetzte unversteuerte und versteuerte Pauschalwertberichtigungen und über Vorsorgereserven nach § 340f des Handelsgesetzbuchs,

b)
bei Zuordnung von Wertpapieren zum Anlagevermögen Errechnung des Abschreibungsbedarfes, der bei Erfassung der Wertpapiere im Umlaufvermögen entstanden wäre;

5.
Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere:

a)
die Angaben nach Nummer 4,

b)
Angabe der einzelnen Anteile an Kapitalgesellschaften, die mindestens den zehnten Teil des Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) oder der Stimmrechte dieser Gesellschaften ausmachen sowie Angabe des Buchwertes dieser Anteile insgesamt,

c)
Angabe einer Begründung, falls Anteilsbesitz unter diesem Posten und entgegen der Vermutung des § 271 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs nicht unter dem Posten "Beteiligungen" ausgewiesen ist;

6.
Beteiligungen:

Angabe der gehaltenen Beteiligungen unter Nennung des jeweiligen Buch- und gegebenenfalls Nennwertes und des prozentualen Anteils am Kapital (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) sowie der Veränderungen gegenüber dem Vorjahr (Zu- und Abgänge, Zu- und Abschreibungen), soweit diese Angaben nicht in der Zusammenstellung nach § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 enthalten sind, sowie der aus der einzelnen Beteiligung im Berichtsjahr vereinnahmten Erträge, wenn sich dies nicht aus einer Anlage zum Prüfungsbericht ergibt; bei Bausparkassen außerdem Angabe des prozentualen Anteils am haftenden Eigenkapital der Bausparkasse und Feststellung, ob die Erfordernisse des § 4 Abs. 1 Nr. 6 BauSparkG erfüllt sind; bei Hypothekenbanken außerdem Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Hypothekenbankgesetzes für den Erwerb vorlagen einschließlich der Angabe der für den Gesamtbetrag aller Beteiligungen vorgeschriebenen Höchstgrenze; bei Schiffspfandbriefbanken außerdem Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Schiffsbankgesetzes für den Erwerb vorlagen einschließlich der für den Gesamtbetrag aller Beteiligungen sowie solcher an ausländischen Schiffsfinanzierungsinstituten vorgeschriebenen Höchstgrenzen;

7.
Anteile an verbundenen Unternehmen:

Angabe der einzelnen Anteile unter Nennung des jeweiligen Buch- und gegebenenfalls Nennwertes und des prozentualen Anteils am Kapital (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) sowie der Veränderungen gegenüber dem Vorjahr (Zu- und Abgänge, Zu- und Abschreibungen), soweit diese Angaben nicht in der Zusammenstellung nach § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 enthalten sind, sowie der aus der einzelnen Beteiligung im Berichtsjahr vereinnahmten Erträge, wenn sich dies nicht aus einer Anlage zum Prüfungsbericht ergibt;

8.
Sachanlagen:

a)
Darstellung der Entwicklung des Bestandes an Grundstücken und Gebäuden unter Angabe von Anfangsbestand, Zugang, Abgang, Zuschreibung, Abschreibung und Endbestand,

b)
bei Bausparkassen Angabe des Bestandes der im Kreditgeschäft übernommenen Grundstücke und Gebäude sowie Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 BauSparkG für den Erwerb vorlagen,

c)
bei Hypothekenbanken Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 des Hypothekenbankgesetzes für den Erwerb vorlagen,

d)
bei Schiffspfandbriefbanken Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 und 5 des Schiffsbankgesetzes für den Erwerb vorlagen,

e)
Angabe der dem bankfremden Geschäft zuzurechnenden Beträge;

9.
Sonstige Vermögensgegenstände:

a)
Darstellung der Entwicklung der zur Rettung von Forderungen erworbenen und dem Umlaufvermögen zugerechneten Grundstücke und Gebäude unter Angabe von Anfangsbestand, Zugang, Abgang, Zuschreibung, Abschreibung, Endbestand, Gewinnen und Verlusten, die sich beim Wiederverkauf von im Berichtsjahr und in früheren Jahren übernommenen Sicherungsobjekten ergeben haben,

b)
bei Bausparkassen Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 BauSparkG für den Erwerb vorlagen,

c)
bei Hypothekenbanken Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 des Hypothekenbankgesetzes für den Erwerb vorlagen,

d)
bei Schiffspfandbriefbanken Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 und 5 des Schiffsbankgesetzes für den Erwerb vorlagen.



 

Zitierungen von § 49 PrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 PrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 48 PrüfbV Allgemeine Erläuterungen
... ist, wie sich die einzelnen Posten zusammensetzen, unterliegt, vorbehaltlich der §§ 49 bis 51, dem pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers unter Berücksichtigung der ...