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§ 55 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 55 Einhaltung des § 13b KWG



Es ist darzulegen, inwieweit die Organisation und das interne Überwachungssystem der Gruppe eine ordnungsgemäße Erfassung und Bemessung der Großkredite auf Gruppenebene sicherstellen. Das Verfahren, durch welches die Beachtung der einzelnen Großkreditgrenzen gewährleistet werden soll, ist darzustellen und auf seine grundsätzliche Eignung zu überprüfen. Überschreitungen der Großkreditobergrenzen sind aufzuführen. Für die Prüfung der Einhaltung der Großkreditbestimmungen auf Gruppenebene (§ 13b KWG) ist eine zentrale Steuerung der Großrisiken durch das übergeordnete Unternehmen darzustellen und auf Defizite zu untersuchen.