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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2009 aufgehoben
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§ 56 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 56 Einhaltung des § 14 KWG



(1) Es ist darüber zu berichten, ob das Institut seinen Meldepflichten nach § 14 Abs. 1 KWG nachgekommen ist und dabei insbesondere § 19 Abs. 2 KWG beachtet hat.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Meldungen, die übergeordnete Unternehmen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 KWG für die gruppenangehörigen Unternehmen abzugeben haben.