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§ 66 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 66 Bemerkenswerte Kreditrahmenkontingente



(1) Bemerkenswerte Kreditrahmenkontingente sind nach Risikogruppen gegliedert nach Maßgabe des Absatzes 2 zu besprechen und alphabetisch in einem Gesamtverzeichnis unter Angabe der Fundstelle aufzuführen. Bemerkenswerte Kreditrahmenkontingente sind Kreditrahmenkontingente (§ 13 Abs. 4 KWG), welche die Großkreditdefinitionsgrenze (§ 13 Abs. 1 KWG) erreichen oder überschreiten.

(2) Bei der Besprechung von Kreditrahmenkontingenten sind anzugeben:

1.
Anschlußfirma, Geschäftszweig und Ort,

2.
Kreditlimit und Inanspruchnahme, gegliedert nach Kreditarten,

3.
zusätzlich gewährte Kredite aus Hilfsgeschäften, insbesondere Einkaufskredite,

4.
Stückzahl und Größenordnung der finanzierten Verträge,

5.
Höhe des Firmensperrguthabens,

6.
Sicherheiten, auch Art und Umfang der Händlerhaftung,

7.
Höhe der Rückbelastungen,

8.
andere Aspekte, die dem Prüfer wesentlich erscheinen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Handelsbuchinstitute und Nichthandelsbuchinstitute.

 
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Zitierungen von § 66 PrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 PrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 59 PrüfbV Bemerkenswerte Kredite
... Kredite sind nach Risikogruppen gegliedert nach Maßgabe der §§ 60 bis 66 einzeln zu besprechen und alphabetisch in einem Gesamtverzeichnis unter Angabe der Fundstelle ...