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§ 68 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 68 Datenübersicht



Die auf der Grundlage der Daten des Prüfungsberichtes und unter Angabe der entsprechenden Vorjahresdaten ausgefüllten Formblätter in den Anlagen 1, 2, 3 und 4 sind dem Prüfungsbericht beizufügen. Bei Kreditinstituten, deren Prüfungsbericht nur auf Anforderung dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank einzureichen ist und deren Prüfungsbericht zum Zeitpunkt seiner Fertigstellung nicht vom Bundesaufsichtsamt angefordert ist, sind diese Formblätter jeweils mit dem festgestellten Jahresabschluß nach § 26 Abs. 1 KWG einzureichen.



 

Zitierungen von § 68 PrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 68 PrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 PrüfbV (zu § 68) Datenübersicht zu § 68 PrüfbV
Anlage 2 PrüfbV (zu § 68) Datenübersicht zu § 68 PrüfbV (Bausparkassen)
Anlage 3 PrüfbV (zu § 68) Datenübersicht zu § 68 PrüfbV (Realkreditinstitute)
Anlage 4 PrüfbV (zu § 68) Datenübersicht zu § 68 PrüfbV (Ergänzungen zur Datenübersicht von Kreditinstituten, die eingetragene Genossenschaften oder Sparkassen sind und deren Prüfungsbericht zum Zeitpunkt seiner Fertigstellung nicht vom Bundesaufsichtsamt angefordert ist)