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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2009 aufgehoben
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§ 71 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 71 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum
§ 71 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Prüfung findet einmal im Geschäftsjahr statt. Im ersten Geschäftsjahr ist eine Prüfung vorzunehmen, wenn das zu prüfende Geschäft länger als ein halbes Jahr betrieben worden ist. Der Zeitpunkt der Prüfung ist vom Prüfer unregelmäßig zu bestimmen.
(2) Der Prüfer soll die Prüfung, insbesondere die Bestandsprüfung, nach pflichtgemäßem Ermessen unangemeldet durchführen. Verlangt das zu prüfende Unternehmen wiederholt eine Verlegung der Prüfung, so ist dies dem Bundesaufsichtsamt und der Hauptverwaltung der zuständigen Landeszentralbank unverzüglich mitzuteilen.
(3) Berichtszeitraum der ersten Prüfung ist der Zeitraum zwischen der Aufnahme des Depotgeschäftes oder der Übernahme der Depotbankaufgaben und dem Zeitpunkt der ersten Prüfung (Beginn oder Stichtag). Berichtszeitraum der folgenden Prüfungen ist jeweils der Zeitraum zwischen der letzten und der folgenden Prüfung (Beginn oder Stichtag).
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Zitierungen von § 71 PrüfbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 71 PrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PrüfbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 PrüfbV Berichtszeitraum
... Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt (Berichtszeitraum), ist vorbehaltlich des § 71 in der Regel das am Stichtag des Jahresabschlusses (Bilanzstichtag) endende Geschäftsjahr ...
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