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§ 73 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 73 Allgemeine Anforderungen an den Prüfungsbericht



(1) Der Bericht über die Prüfung ist gesondert vom Bericht über die Jahresabschlußprüfung und unverzüglich nach Abschluß der Prüfung zu erstatten und in je einer Ausfertigung dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel sowie der Hauptverwaltung der zuständigen Landeszentralbank zuzuleiten, sofern nicht auf seine Einreichung verzichtet wird. Bei den in § 26 Abs. 1 Satz 4 KWG genannten Kreditinstituten ist der Bericht nur auf Anforderung dem Bundesaufsichtsamt einzureichen; enthält der Bericht jedoch nicht unerhebliche Beanstandungen, ist dies vom Prüfer unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt mitzuteilen.

(2) Der Prüfer hat über den Umfang der von ihm durchgeführten Prüfungshandlungen zu berichten. Er kann in seinem Bericht auf frühere Berichte über Prüfungen, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen, verweisen, wenn sich keine Veränderungen ergeben haben. Der Bericht muß jedoch darüber Aufschluß geben, ob das geprüfte Geschäft ordnungsgemäß betrieben und die Depotbankaufgaben ordnungsgemäß erfüllt worden sind.

(3) Im Bericht ist darzulegen, ob Mängel vorlagen, wie sie beseitigt oder welche Maßnahmen zu ihrer Beseitigung eingeleitet worden sind. Bei organisatorisch bedingten Mängeln ist darzulegen, welche organisatorischen Maßnahmen von dem geprüften Unternehmen getroffen worden sind, um derartige Mängel in der Zukunft zu vermeiden.

(4) Im Bericht sind nähere Angaben zur Prüfung der Zweigstellen nach § 72 Abs. 3 zu machen. Über die Prüfung der ausländischen Zweigstellen ist jeweils in einem besonderen Abschnitt des Berichtes zu berichten. Über die erheblichen Prüfungsfeststellungen hinsichtlich der ausländischen Zweigstellen ist dem Bundesaufsichtsamt eine zusammenfassende Darstellung in doppelter Ausfertigung - bei Berichten über Zweigstellen in Staaten, mit denen eine Gegenseitigkeitsvereinbarung besteht, in einfacher Ausfertigung - und der Hauptverwaltung der zuständigen Landeszentralbank in einfacher Ausfertigung einzureichen.

(5) Bei einer Auslagerung von Tätigkeitsbereichen, die der Prüfung nach § 70 Abs. 1 unterliegen, ist im Prüfungsbericht darzulegen, ob und wie das geprüfte Unternehmen den besonderen organisatorischen Pflichten nach § 25a Abs. 2 Satz 1 und 2 KWG nachgekommen ist.

(6) In einer Schlußbemerkung ist zusammenfassend zu den geprüften Geschäften und Depotbankaufgaben sowie zur Einhaltung der aktienrechtlichen Vorschriften über die Mitteilungen nach § 128 des Aktiengesetzes und die Ausübung des Stimmrechtes nach § 135 des Aktiengesetzes Stellung zu nehmen und zu beurteilen, ob das geprüfte Geschäft ordnungsgemäß betrieben und die geprüften Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt wurden. Die festgestellten Mängel sind zusammen mit den entsprechenden Fundstellen im Bericht aufzuführen. Aus dem Prüfungsbericht muß ersichtlich sein, wer die Prüfung an Ort und Stelle geleitet hat. Der Prüfer hat den Prüfungsbericht mit Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen.