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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2009 aufgehoben
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§ 75 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 75 Befreiung von der jährlichen Depotprüfung
§ 75 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Kreditinstitute, die der Depotprüfung unterliegen, können wegen des geringen Umfanges der von ihnen betriebenen Depotgeschäfte auf schriftlichen Antrag durch das Bundesaufsichtsamt nach § 31 Abs. 2 Satz 1 KWG von der jährlichen gesonderten Depotprüfung widerruflich freigestellt werden. Anträge von Sparkassen und eingetragenen Genossenschaften sind dem Bundesaufsichtsamt über ihren Verband einzureichen. Der Antrag ist mit einer Stellungnahme des Verbandes zu versehen, die insbesondere erkennen läßt, ob das Kreditinstitut das zu prüfende Geschäft nach dem Ergebnis der letzten Prüfung ordnungsgemäß betrieben hat oder welche Beanstandungen zu verzeichnen waren. Eine Durchschrift des Antrags auf Freistellung ist der Hauptverwaltung der zuständigen Landeszentralbank zu übersenden.
(2) Der Freistellungsantrag muß Angaben enthalten über die Anzahl der Depots sowie den Nennbetrag oder, soweit Wertpapiere keinen Nennwert haben oder usancegemäß nach der Stückzahl gehandelt werden, die Stückzahl der für fremde Rechnung verwahrten oder verwalteten Wertpapiere.
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Zitierungen von § 75 PrüfbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 75 PrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PrüfbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 74 PrüfbV Besondere Anforderungen an den Prüfungsbericht (vom 01.11.2009)
... Anzahl der Kundendepots, Nennbetrag oder Stückzahl der Kundenwertpapiere (§ 75 Abs. 2), Umfang des Wertpapierhandelsgeschäftes sowie der Geschäfte in ...
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