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§ 76 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 76 Erstmalige Anwendung



Die Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 5 sind erstmals auf die Prüfung anzuwenden, die das nach dem 31. Dezember 1997 beginnende Geschäftsjahr betrifft. Die Bestimmungen des Abschnitts 6 sind erstmals auf eine Prüfung anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung beginnt.

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