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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2009 aufgehoben
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Anlage 4 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Anlage 4 (zu § 68) Datenübersicht zu § 68 PrüfbV (Ergänzungen zur Datenübersicht von Kreditinstituten, die eingetragene Genossenschaften oder Sparkassen sind und deren Prüfungsbericht zum Zeitpunkt seiner Fertigstellung nicht vom Bundesaufsichtsamt angefordert ist)
Ergänzungen zur Datenübersicht von Kreditinstituten, die eingetragene Genossenschaften oder Sparkassen sind und deren Prüfungsbericht zumZeitpunkt seiner Fertigstellung nicht vom Bundesaufsichtsamt angefordert ist
Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. D-Mark (DEM) oder Tsd. Euro (EUR);
ISO-Währungscode angeben: ___
Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben
Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. D-Mark (DEM) oder Tsd. Euro (EUR);
ISO-Währungscode angeben: ___
Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben
Position | Berichtsjahr (1) | Vorjahr (2) | |||
(1) Zusätzliche Erläuterungen zu den einzelnen Passivposten der Jahresbilanz Zu Passivposten 12 d - Bilanzgewinn/Bilanzverlusl | |||||
bei Sparkassen: | |||||
1. | Bilanzgewinn | ||||
vorgesehene Gewinnverwendung | |||||
a) | Einstellung in die Gewinnrücklagen | ||||
b) | sparkassenrechtliche Ausschüttung | ||||
c) | sonstige sparkassenrechtliche Verwendung | ||||
d) | Wiederauffüllung des Genußrechtskapitals | ||||
e) | Wiederauffüllung der Einlagen stiller Gesellschafter | ||||
2. | Bilanzverlust | ||||
Verlust gedeckt | |||||
a) | aus Gewinnrücklagen | ||||
b) | aus stillen Einlagen u.a. Fremdverbindlichkeiten, die am Bilanzverlust teilnehmen | ||||
c) | vom Gewährträger (ggf. in welcher Weise) | ||||
bei Genossenschaften: | |||||
1. | Bilanzgewinn | ||||
vorgesehene Gewinnverwendung | |||||
a) | Zuführung zu den Ergebnisrücklagen | ||||
b) | Ausschüttung von % Dividende davon: | ||||
aa) Gutschrift auf Geschäftsguthaben | |||||
bb) Wiederauffüllung des Genußrechtskapitals | |||||
cc) Wiederauffüllung der Einlagen stiller Ge- sellschafter | |||||
2. | Bilanzverlust | ||||
Verlust gedeckt | |||||
a) | aus Kapital- und Ergebnisrücklagen | ||||
b) | aus stillen Einlagen u.a. Fremdverbindlichkeiten, die am Bilanzverlust teilnehmen | ||||
(2) Zusätzliche Daten zur Vermögenslage | |||||
Einreichung der Darstellung der Eigenmittel nach § 22 | |||||
(3) Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft | |||||
1. | Kreditgrenzen | ||||
a) | Großkreditdefinitionsgrenze | ||||
aa) bei Nichthandelsbuchinstituten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KWG | |||||
bb) bei Handelsbuchinstituten | |||||
aaa) Anlagebuch-Großkreditdefinitionsgrenze nach § 13a Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 KWG | |||||
bbb) Gesamtbuch-Großkreditdefinitionsgrenze nach § 13a Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 KWG | |||||
b) | Sparkassenrechtliche Personalkredithöchstgrenze 1) | ||||
c) | Die Kreditgrenzen nach § 49 GenG betragen 2) | ||||
aa) für den Vorstand allein bis zu | |||||
bb) für den Vorstand mit Zustimmung des Auf- sichtsrates bis zu | |||||
cc) | |||||
dd) Sonderkreditgrenzen waren festgesetzt für Kredite bis zu für Kredite bis zu für Kredite bis zu für Kredite bis zu | |||||
2. | Großkreditgesamtobergrenzen | ||||
a) | bei Nichthandelsbuchinstituten Großkreditgesamt- obergrenze nach § 13 Abs. 3 Satz 5 KWG | ||||
b) | bei Handelsbuchinstituten | ||||
aa) Anlagebuch-Großkreditgesamtobergrenze nach § 13a Abs. 3 Satz 5 KWG | |||||
bb) Gesamtbuch-Großkreditgesamtobergrenze nach § 13a Abs. 4 Satz 5 KWG | |||||
3. | Großkrediteinzelobergrenzen | ||||
a) | bei Nichthandelsbuchinstituten: Großkrediteinzel- obergrenzen nach | ||||
aa) § 13 Abs. 3 Satz 1 KWG | |||||
bb) § 13 Abs. 3 Satz 3 KWG | |||||
b) | bei Handelsbuchinstituten: | ||||
aa) Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenzen nach | |||||
aaa) § 13a Abs. 4 Satz 1 KWG | |||||
bbb) § 13a Abs. 4 Satz 3 KWG | |||||
bb) Handelsbuch-Gesamtpositionsobergrenze nach § 13a Abs. 5 Satz 1 KWG | |||||
cc) Gesamt-Überschreitungspositionsobergrenze nach § 13a Abs. 5 Satz 3 KWG | |||||
4. | Überschreitungen der Großkreditobergrenzen | ||||
a) | bei Nichthandelsbuchinstituten: | ||||
aa) Gesamt-Überschreitungsbetrag Großkrediteinzelobergrenzen | |||||
bb) Gesamt-Überschreitungsbetrag Großkreditgesamtobergrenze | |||||
cc) Unterlegungsbetrag nach § 13 Abs. 3 Satz 2, 6 und 7 KWG 3) | |||||
b) | bei Handelsbuchinstituten: | ||||
aa) Gesamt-Überschreitungsbetrag Großkrediteinzelobergrenzen | |||||
bb) Gesamt-Überschreitungsbetrag Großkreditgesamtobergrenzen | |||||
cc) Unterlegungsbetrag nach § 13a Abs. 3 Satz 2, 6 u. 7 KWG, letzterer i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 7 KWG 4) | |||||
5. | Risikolage | ||||
Blankoanteile der geprüften Kredite mit erhöhten latenten Risiken 5) |
- 1)
- Wird die sparkassenrechtliche Personalkredithöchstgrenze in Abhängigkeit von variablen Größen (z.B. Einlagen) festgestellt, so ist von den Werten der Jahresbilanz auszugehen. In Klammern ist der am Bilanzstichtag geltende Betrag anzugeben.
- 2)
- Werden die Kreditgrenzen in Abhängigkeit von variablen Größen festgelegt, so ist von den Werten der Jahresbilanz auszugehen. Handelt es sich bei der Bezugsgröße um das haftende Eigenkapital/Eigenmittel, so ist der aufgrund der nach dem jeweils geltenden Meldebogen zum GS I ermittelte Betrag zugrunde zu legen (vgl. § 22). In Klammern ist jeweils die am Bilanzstichtag geltende Kreditgrenze anzugeben.
- 3)
- Unterlegungsfreie Beträge können sich aufgrund der Bildung GuV-wirksamer Risikovorsorge oder durch Verwaltungsanweisung nach § 13 Abs. 3 Satz 9 KWG ergeben.
- 4)
- Unterlegungsfreie Beträge können sich aufgrund der Bildung GuV-wirksamer Risikovorsorge ergeben.
- 5)
- Angaben, soweit Daten vorhanden.
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