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Änderung § 5 PrüfbV vom 21.08.2008

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§ 5 PrüfbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.08.2008 geltenden Fassung
§ 5 PrüfbV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen


(1) Die rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen des Instituts sind darzustellen, wobei insbesondere zu berichten ist über

1. die Rechtsform und die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag sowie ihre Änderungen,

2. die Kapitalverhältnisse und Gesellschafterverhältnisse sowie ihre Änderungen,

3. die Geschäftsleitung sowie Änderungen ihrer personellen Zusammensetzung mit Angabe der jeweiligen Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsleiter,

4. die anderen gesetzlichen und satzungsmäßigen Organe sowie Änderungen ihrer personellen Zusammensetzung,

(Text alte Fassung)

5. die Besetzung der Positionen der leitenden Person im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 des Geldwäschegesetzes und ihres Stellvertreters, ihre Stellung in der Aufbauorganisation des Instituts sowie über Änderungen bei diesen Personen,

(Text neue Fassung)

5. die Besetzung der Positionen der leitenden Person im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Geldwäschegesetzes und ihres Stellvertreters, ihre Stellung in der Aufbauorganisation des Instituts sowie über Änderungen bei diesen Personen,

6. die Struktur der Bankgeschäfte, der erbrachten Finanzdienstleistungen und der anderen Geschäfte, die im weiteren Sinne dem Finanzsektor zuzurechnen sind, sowie ihre Änderungen während des Berichtszeitraums, außergewöhnliche Geschäfte sowie die bevorstehende Aufnahme neuer Geschäftszweige,

7. die Einhaltung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen sowie die Erfüllung damit verbundener Auflagen,

8. die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie die bemerkenswerten Beziehungen zu anderen Unternehmen,

9. den organisatorischen Aufbau des Instituts und seine Änderungen,

10. die Entwicklung des Zweigstellen- und Zweigniederlassungsnetzes im In- und Ausland und des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach § 24a KWG,

11. die Angemessenheit der Dokumentation von Geschäftsvorgängen und die Organisation des Rechnungswesens,

12. die Ausgestaltung und Angemessenheit des internen Überwachungssystems,

13. die Ausgestaltung der Innenrevision und deren Einbindung in das interne Überwachungssystem; die Berichterstattung muß die Beurteilung enthalten, ob die quantitative und qualitative Ausgestaltung der Innenrevision den besonderen Anforderungen des geprüften Geschäftsbetriebs entspricht.

(2) Über die aufsichtsrelevanten Unternehmensbereiche, die auf externe Dienstleister ausgelagert sind, ist nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der in § 25a Abs. 2 KWG genannten Anforderungen gesondert zu berichten. Diese Regelung gilt entsprechend für Auslagerungen auf eigene Betriebsteile in Drittstaaten.