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Abschnitt 1 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich



(1) Diese Verordnung regelt Gegenstand und Zeitpunkt der Prüfung der Institute nach § 29 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG), Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung von Zweigniederlassungen nach § 12 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 1a und 1b KAGG sowie den Inhalt der Prüfungsberichte.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für den Bericht über die Prüfung der Kapitalanlagegesellschaften, soweit sich die Prüfung nach § 24a Abs. 4 KAGG auf die Sondervermögen und deren Verwaltung sowie auf die Rechenschaftsberichte erstreckt.

(3) Die über diese Verordnung hinausgehenden berufsüblichen Berichtspflichten des Prüfers bleiben unberührt.


§ 2 Art und Umfang der Berichterstattung



(1) Der Prüfungsbericht muß so übersichtlich und vollständig sein, daß aus ihm die wirtschaftliche Lage des Instituts mit der gebotenen Klarheit ersichtlich ist.

(2) Der Umfang der Berichterstattung unterliegt, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, dem pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers und hat der Bedeutung der dargestellten Vorgänge zu entsprechen.


§ 3 Berichtszeitraum



(1) Der Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt (Berichtszeitraum), ist vorbehaltlich des § 71 in der Regel das am Stichtag des Jahresabschlusses (Bilanzstichtag) endende Geschäftsjahr (Berichtsjahr). Bei vom Geschäftsjahr abweichenden Berichtszeiträumen muß der Prüfungsbericht mindestens das Geschäftsjahr umfassen, das am Bilanzstichtag endet. Wurde die Prüfung unterbrochen, ist in dem Bericht darauf hinzuweisen und die Dauer der Unterbrechung unter Darlegung der Gründe anzugeben.

(2) Bei der jährlichen Prüfung der Einhaltung der Pflichten aus dem Geldwäschegesetz nach § 17 kann von Absatz 1 abgewichen werden, sofern der Berichtszeitraum an das Ende der letzten Prüfung nach § 17 anknüpft und regelmäßig zwölf Monate umfaßt. § 26 Abs. 1 Satz 4 KWG gilt entsprechend.

(3) Bestandsbezogene Angaben im Prüfungsbericht haben sich, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, auf den Bilanzstichtag zu beziehen.

(4) Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage besonders bedeutsame Vorgänge, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten und dem Prüfer bekannt geworden sind, sind im Prüfungsbericht darzulegen.


§ 4 Anlagen, Verweisungen und Vergleiche



(1) Außer für die Bereiche, für die diese Verordnung eine Berichterstattung in Anlagen ausdrücklich zuläßt, können die in dieser Verordnung geforderten Angaben zum Zwecke der Verbesserung der Lesbarkeit in Form von Anlagen zum Prüfungsbericht vorgelegt werden, wenn die Angaben im Prüfungsbericht selbst hinreichend dargestellt sind und die Berichterstattung in Anlagen den Prüfungsbericht nicht unübersichtlich macht. Inhalt von Anlagen können technische Einzelheiten der Angabenermittlung, Übersichten zur Angabendetaillierung sowie ergänzende Hinweise zur Angabenerläuterung sein.

(2) Verweisungen auf den Inhalt vorausgegangener Prüfungsberichte sind grundsätzlich zu vermeiden. Verweisungen auf entsprechende Darstellungen in anderen Teilen des Prüfungsberichtes dürfen in Ausnahmefällen erfolgen.

(3) Die Jahresabschlußzahlen sind mit denen des Vorjahres zu vergleichen. Bei Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen oder einem wohnungswirtschaftlichen Prüfungsverband angeschlossen sind oder von der Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, sind bei der Darstellung und Beurteilung der Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage zum Vergleich auch Kennziffern für die Gesamtheit der Kreditinstitute oder von Gruppen vergleichbarer Kreditinstitute des betreffenden Prüfungsverbandes oder des Bereiches der betreffenden Prüfungsstelle (Durchschnittskennziffern) heranzuziehen.