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§ 2 - Anlage 3 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT Anl3 k.a.Abk.)
Anlage 3 zu B. v. 02.07.1980 BGBl. I S. 1237; 1256; zuletzt geändert durch Nr. 14 B. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2598
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 1101-1 Bundestag
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Geltung ab 01.10.1980; FNA: 1101-1 Bundestag
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§ 2 Geheimhaltungsgrade
§ 2 hat 1 frühere Fassung
(1) VS werden je nach dem Schutz, dessen sie bedürfen, in folgende Geheimhaltungsgrade eingestuft:
STRENG GEHEIM - Abkürzung: str. geh.
GEHEIM - Abkürzung: geh.
VS-VERTRAULICH - Abkürzung: VS-Vertr.
VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH - Abkürzung: VS-NfD.
(2) Als STRENG GEHEIM eingestuft werden VS, deren Kenntnis durch Unbefugte den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden würde.
(3) Als GEHEIM eingestuft werden VS, deren Kenntnis durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden, ihren Interessen oder ihrem Ansehen schweren Schaden zufügen oder für einen fremden Staat von großem Vorteil sein würde.
(4) Als VS-VERTRAULICH eingestuft werden VS, deren Kenntnis durch Unbefugte den Interessen oder dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder abträglich oder für einen fremden Staat von Vorteil sein könnte.
(5) 1VS, die nicht unter die Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH fallen, aber nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, erhalten den Geheimhaltungsgrad VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH. 2Protokolle über nichtöffentliche Sitzungen der Ausschüsse (vgl. § 69 Absatz 1 und 2 GO-BT) sind grundsätzlich keine Verschlußsachen im Sinne der Geheimschutzordnung des Bundestages (§ 73 GO-BT).
(6) Die Kennzeichnung von VS erfolgt unter entsprechender Anwendung der Verschlußsachenanweisung für die Bundesbehörden.
Text in der Fassung der Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages B. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2598 m.W.v. 1. Januar 2023
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Frühere Fassungen von § 2 Anlage 3 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 15.12.2022 BGBl. I S. 2598 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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