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§ 9 - Anlage 3 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT Anl3 k.a.Abk.)

Anlage 3 zu B. v. 02.07.1980 BGBl. I S. 1237; 1256; zuletzt geändert durch Nr. 14 B. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2598
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 1101-1 Bundestag
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§ 9 Vernichtung von VS



1VS einschließlich des im Bundestag entstehenden Zwischenmaterials sind, wenn sie nicht mehr benötigt werden, der Geheimregistratur zuzuleiten. 2Soweit die VS nicht aufzubewahren sind, werden sie durch die Geheimregistratur vernichtet.