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§ 11 - Anlage 3 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT Anl3 k.a.Abk.)

Anlage 3 zu B. v. 02.07.1980 BGBl. I S. 1237; 1256; zuletzt geändert durch Nr. 14 B. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2598
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 1101-1 Bundestag
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§ 11 Mitnahme von VS



(1) 1Die Mitnahme von VS der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM aus den der Verwaltung des Bundestages unterstehenden Räumen ist unzulässig. 2Der Präsident kann die Mitnahme zulassen, wenn unabweisbare Gründe dies erfordern. 3Er legt gleichzeitig fest, wie die VS zu befördern sind.

(2) 1Bei der Mitnahme von VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH oder höher ist für die ununterbrochene sichere Aufbewahrung zu sorgen. 2Steht für VS der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM oder GEHEIM kein Stahlschrank mit Kombinations- und Sicherheitsschloß zur Verfügung, muß der Inhaber die VS ständig bei sich führen. 3Die Zurücklassung in Kraftwagen, die Verwahrung in Hotelsafes oder auf Bahnhöfen und dergleichen ist unzulässig. 4Bei Aufenthalten im Ausland ist die VS nach Möglichkeit bei den deutschen Vertretungen aufzubewahren.

(3) In der Öffentlichkeit dürfen VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH oder höher nicht gelesen und erörtert werden.

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