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Änderung § 3a Anlage 3 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 01.03.2013
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§ 3a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2013 geltenden Fassung | § 3a n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2013 geltenden Fassung durch B. v. 12.03.2013 BGBl. I S. 548 |
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(Text alte Fassung) § 3a (neu) | (Text neue Fassung)§ 3a Einsichtnahme in Verschlusssachen |
1 Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade Streng geheim oder Geheim dürfen nur in den Räumen der Geheimregistratur eingesehen werden. 2 Abweichend hiervon können Verschlusssachen Mitgliedern von Untersuchungsausschüssen sowie von Gremien, die auf Grund rechtlicher Grundlage regelmäßig geheim tagen, zur Einsichtnahme in ihren Büroräumen ausgegeben werden, sofern diese mit VS-Verwahrgelassen ausgestattet und die Verschlusssachen dem Bundestag zum Zwecke der Auftragserledigung dieses Gremiums zugeleitet worden sind. 3 Satz 2 gilt für Personen entsprechend, die vom Präsidenten hierzu ermächtigt werden. |
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