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Änderung § 3a Anlage 3 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 01.03.2013

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§ 3a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2013 geltenden Fassung
§ 3a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2013 geltenden Fassung
durch B. v. 12.03.2013 BGBl. I S. 548
 
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§ 3a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3a Einsichtnahme in Verschlusssachen


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1 Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade Streng geheim oder Geheim dürfen nur in den Räumen der Geheimregistratur eingesehen werden. 2 Abweichend hiervon können Verschlusssachen Mitgliedern von Untersuchungsausschüssen sowie von Gremien, die auf Grund rechtlicher Grundlage regelmäßig geheim tagen, zur Einsichtnahme in ihren Büroräumen ausgegeben werden, sofern diese mit VS-Verwahrgelassen ausgestattet und die Verschlusssachen dem Bundestag zum Zwecke der Auftragserledigung dieses Gremiums zugeleitet worden sind. 3 Satz 2 gilt für Personen entsprechend, die vom Präsidenten hierzu ermächtigt werden.

 

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