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Änderung § 12c ZollVG vom 16.03.2017
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§ 12c ZollVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.03.2017 geltenden Fassung | § 12c ZollVG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 210 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12c Amtshandlungen von Beamten der Bundespolizei im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung | |
(Text alte Fassung) Nehmen Beamte der Bundespolizei und der Polizeien der Länder Aufgaben nach § 1 Abs. 3b wahr, so haben sie dieselben Befugnisse wie die Beamten der Zollverwaltung. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahme der Zollverwaltung. Das Bundesministerium der Finanzen und die nachgeordneten Zolldienststellen üben ihnen gegenüber insoweit Fachaufsicht aus. | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Beamte der Bundespolizei damit betrauen, Aufgaben der Zollverwaltung nach § 1 Absatz 4 Satz 1 bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei wahrzunehmen. (2) 1 Nehmen Beamte der Bundespolizei Aufgaben wahr, die ihnen nach Absatz 1 übertragen wurden, so haben sie dieselben Befugnisse wie die Zollbediensteten. 2 Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen der Zollverwaltung. 3 Das Bundesministerium der Finanzen und die nachgeordneten Zolldienststellen üben ihnen gegenüber insoweit Fachaufsicht aus. |
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