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Änderung § 12c ZollVG vom 16.03.2017

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§ 12c ZollVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.03.2017 geltenden Fassung
§ 12c ZollVG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 210 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(Textabschnitt unverändert)

§ 12c Amtshandlungen von Beamten der Bundespolizei im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung


(Text alte Fassung)

Nehmen Beamte der Bundespolizei und der Polizeien der Länder Aufgaben nach § 1 Abs. 3b wahr, so haben sie dieselben Befugnisse wie die Beamten der Zollverwaltung. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahme der Zollverwaltung. Das Bundesministerium der Finanzen und die nachgeordneten Zolldienststellen üben ihnen gegenüber insoweit Fachaufsicht aus.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Beamte der Bundespolizei damit betrauen, Aufgaben der Zollverwaltung nach § 1 Absatz 4 Satz 1 bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei wahrzunehmen.

(2) 1 Nehmen Beamte der Bundespolizei Aufgaben
wahr, die ihnen nach Absatz 1 übertragen wurden, so haben sie dieselben Befugnisse wie die Zollbediensteten. 2 Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen der Zollverwaltung. 3 Das Bundesministerium der Finanzen und die nachgeordneten Zolldienststellen üben ihnen gegenüber insoweit Fachaufsicht aus.