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Änderung § 31b ZollVG vom 16.03.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 31b ZollVG, alle Änderungen durch Artikel 1 ZollVGÄndG am 16. März 2017 und Änderungshistorie des ZollVG

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§ 31b ZollVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.03.2017 geltenden Fassung
§ 31b ZollVG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.03.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 425
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 31b Bußgeldvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 31b (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 in Verbindung mit § 12a Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten Betrag an Barmitteln nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anmeldet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das örtlich zuständige Hauptzollamt.

(4) Die Hauptzollämter und ihre Beamten haben bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 dieselben Rechte und Pflichten wie Behörden und Beamte des Polizeidienstes nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; die Beamten sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.



 
(heute geltende Fassung) 

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