Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 12c ZollVG vom 27.06.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12c ZollVG und Änderungshistorie des ZollVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 12c ZollVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 12c ZollVG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 210 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 12c Amtshandlungen von Beamten der Bundespolizei im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern Beamte der Bundespolizei damit betrauen, Aufgaben der Zollverwaltung nach § 1 Absatz 4 Satz 1 bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei wahrzunehmen.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Beamte der Bundespolizei damit betrauen, Aufgaben der Zollverwaltung nach § 1 Absatz 4 Satz 1 bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei wahrzunehmen.

(2) 1 Nehmen Beamte der Bundespolizei Aufgaben wahr, die ihnen nach Absatz 1 übertragen wurden, so haben sie dieselben Befugnisse wie die Zollbediensteten. 2 Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen der Zollverwaltung. 3 Das Bundesministerium der Finanzen und die nachgeordneten Zolldienststellen üben ihnen gegenüber insoweit Fachaufsicht aus.



(heute geltende Fassung)