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Änderung § 3 ZollVG vom 01.01.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 ZollVG, alle Änderungen durch Artikel 8 2. FVGuaÄndG am 1. Januar 2008 und Änderungshistorie des ZollVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 3 ZollVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 3 ZollVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2897 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Zeitliche Beschränkung der Ein- und Ausfuhr | |
(1) Waren, die auf Zollstraßen zu befördern sind, dürfen nur während der Öffnungszeiten der zuständigen Zollstellen in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft sowie in die oder aus den Freizonen des Kontrolltyps I verbracht werden. | |
(Text alte Fassung) (2) Von der Beschränkung des Absatzes 1 befreit sind der Seeverkehr, der Postverkehr, der Reiseverkehr, der fahrplanmäßige Personenschiffsverkehr auf Binnengewässern und der öffentliche fahrplanmäßige Kraftfahrzeugverkehr. Außerdem kann die zuständige Oberfinanzdirektion weitere Ausnahmen und Erleichterungen zulassen, soweit es die Umstände erfordern und die Möglichkeit der zollamtlichen Überwachung dadurch nicht beeinträchtigt wird. | (Text neue Fassung) (2) Von der Beschränkung des Absatzes 1 befreit sind der Seeverkehr, der Postverkehr, der Reiseverkehr, der fahrplanmäßige Personenschiffsverkehr auf Binnengewässern und der öffentliche fahrplanmäßige Kraftfahrzeugverkehr. Außerdem kann das zuständige Hauptzollamt weitere Ausnahmen und Erleichterungen zulassen, soweit es die Umstände erfordern und die Möglichkeit der zollamtlichen Überwachung dadurch nicht beeinträchtigt wird. |
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