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Änderung § 1 ZollVG vom 16.03.2017

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§ 1 ZollVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.03.2017 geltenden Fassung
§ 1 ZollVG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.03.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 425
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Aufgaben der Zollverwaltung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Der Verkehr mit Waren über die Grenze des Zollgebiets der Europäischen Gemeinschaften (Zollgebiet der Gemeinschaft) sowie über die Grenzen von Freizonen im Sinne des Artikels 167 Abs. 3 des Zollkodex in Verbindung mit Artikel 799 Buchstabe a der Zollkodex-Durchführungsverordnung (Freizonen des Kontrolltyps I) wird im Geltungsbereich dieses Gesetzes zollamtlich überwacht. 2 Die zollamtliche Überwachung sichert insbesondere die Erhebung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie die Einhaltung des Zollrechts. 3 Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne dieses Gesetzes sind die im Zollkodex geregelten Abgaben sowie die Einfuhrumsatzsteuer und die anderen für eingeführte Waren zu erhebenden Verbrauchsteuern. 4 Zollkodex im Sinne dieses Gesetzes ist die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung. 5 Zollkodex-Durchführungsverordnung im Sinne dieses Gesetzes ist die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 881/2003 der Kommission vom 21. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 134 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Verkehr mit Waren über die Grenze des Zollgebiets der Europäischen Union (Zollgebiet der Union) sowie über die Grenzen von Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union wird im Geltungsbereich dieses Gesetzes zollamtlich überwacht. 2 Die zollamtliche Überwachung sichert insbesondere die Erhebung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie die Einhaltung des Zollrechts. 3 Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne dieses Gesetzes sind die im Zollkodex der Union geregelten Abgaben sowie die Einfuhrumsatzsteuer und die anderen für eingeführte Waren zu erhebenden Verbrauchsteuern. 4 Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Verkehr mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren über die Grenze des deutschen Verbrauchsteuererhebungsgebietes wird zollamtlich überwacht.

(3) Die zollamtliche Überwachung sichert darüber hinaus die Einhaltung der gemeinschaftlichen oder nationalen Vorschriften, die das Verbringen von Waren in den, durch den und aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbieten oder beschränken (Verbote und Beschränkungen).

vorherige Änderung

(3a) 1 Der Verkehr mit Barmitteln, die in die oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. EU Nr. L 309 S. 9), im Geltungsbereich dieses Gesetzes zollamtlich überwacht. 2 Soweit die Verordnung (EG) Nr. 1889/ 2005 auf nationales Recht verweist, gelten die Bestimmungen zur Überwachung des innergemeinschaftlichen Bargeldverkehrs entsprechend, soweit in diesem Gesetz keine abweichende Regelung getroffen wird. 3 Zur Verhinderung und Verfolgung der Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches, der Terrorismusfinanzierung nach § 89c des Strafgesetzbuchs oder der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs, der Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung und Steuerordnungswidrigkeiten nach den §§ 377 bis 380 der Abgabenordnung sowie des Betruges zu Lasten der Sozialleistungsträger nach § 263 des Strafgesetzbuches beziehungsweise der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach § 404 Absatz 2 Nummer 26 und 27 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder § 63 Absatz 1 Nummer 6 und 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, wird unbeschadet der Absätze 1 bis 3 und 4, der §§ 10 bis 12 und der §§ 209 bis 211 der Abgabenordnung das Verbringen von Bargeld oder gleichgestellten Zahlungsmitteln in den, aus dem und durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes zollamtlich überwacht. 4 Dem Bargeld gleichgestellte Zahlungsmittel im Sinne des Satzes 3 sind Wertpapiere im Sinne des § 1 Abs. 1 des Depotgesetzes und § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Schecks, Wechsel, Edelmetalle und Edelsteine sowie elektronisches Geld im Sinne des § 1 Abs. 14 des Kreditwesengesetzes.

(3b)
1 Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern Beamte der Bundespolizei damit betrauen, Aufgaben der Zollverwaltung nach Absatz 3a Satz 3 bei Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei wahrzunehmen. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde Beamte der Polizeien der Länder Bayern, Bremen und Hamburg damit betrauen, Aufgaben der Zollverwaltung nach Absatz 3a Satz 3 wahrzunehmen, soweit das Land im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes im Sinne von § 2 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes mit eigenen Kräften wahrnimmt.

(3c)
Die Zollfahndungsämter haben unabhängig von ihrer Zuständigkeit nach § 208 Abs. 1 der Abgabenordnung die Aufgaben, die international organisierte Geldwäsche sowie damit in Zusammenhang stehende Straftaten, soweit diese in Verbindung mit dem Wirtschaftsverkehr mit Wirtschaftsgebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes stehen, zu erforschen und zu verfolgen.

(4)
Die Zollverwaltung erfüllt im übrigen die Aufgaben, die ihr durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind.



(4) 1 Der Verkehr mit Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln in den, aus dem und durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes wird unbeschadet der Absätze 1 bis 3 und 6, der §§ 10 bis 12 und der §§ 209 bis 211 der Abgabenordnung zollamtlich überwacht. 2 Unbeschadet von Satz 1 erfolgt die Überwachung von Barmitteln, die von natürlichen Personen über die Außengrenzen der Europäischen Union in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 9). 3 Barmittel im Sinne des Satzes 1 sind die in Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 genannten Zahlungsinstrumente. 4 Gleichgestellte Zahlungsmittel im Sinne des Satzes 1 sind Edelmetalle, Edelsteine, E-Geld im Sinne des § 1a Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, Wertpapiere im Sinne des § 1 des Depotgesetzes und § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit es sich bei diesen nicht bereits um Barmittel nach Satz 3 handelt.

(5)
1 Die Behörden des Zollfahndungsdienstes erforschen und verfolgen die Geldwäsche, sofern diese im Zusammenhang steht mit

1.
dem grenzüberschreitenden Verkehr von Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln oder

2. Straftaten, die in die Ermittlungszuständigkeit
der Zollbehörden fallen.

2 Darüber hinaus wirken die Behörden
des Zollfahndungsdienstes im Rahmen des Absatzes 4 bei der Bekämpfung sonstiger Straftaten und Zuwiderhandlungen mit. 3 Die Mitwirkung umfasst insbesondere Maßnahmen zur Aufklärung der Herkunft und des Verwendungszwecks festgestellter Barmittel oder gleichgestellter Zahlungsmittel.

(6)
Die Zollverwaltung erfüllt im Übrigen die Aufgaben, die ihr durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind.