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Änderung § 12c ZollVG vom 16.03.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12c ZollVG, alle Änderungen durch Artikel 1 ZollVGÄndG am 16. März 2017 und Änderungshistorie des ZollVG

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§ 12c ZollVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.03.2017 geltenden Fassung
§ 12c ZollVG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.03.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 425
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 12c Amtshandlungen von Beamten der Bundespolizei im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung


(Text alte Fassung)

Nehmen Beamte der Bundespolizei und der Polizeien der Länder Aufgaben nach § 1 Abs. 3b wahr, so haben sie dieselben Befugnisse wie die Beamten der Zollverwaltung. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahme der Zollverwaltung. Das Bundesministerium der Finanzen und die nachgeordneten Zolldienststellen üben ihnen gegenüber insoweit Fachaufsicht aus.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern Beamte der Bundespolizei damit betrauen, Aufgaben der Zollverwaltung nach § 1 Absatz 4 Satz 1 bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei wahrzunehmen.

(2) 1 Nehmen Beamte der Bundespolizei Aufgaben
wahr, die ihnen nach Absatz 1 übertragen wurden, so haben sie dieselben Befugnisse wie die Zollbediensteten. 2 Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen der Zollverwaltung. 3 Das Bundesministerium der Finanzen und die nachgeordneten Zolldienststellen üben ihnen gegenüber insoweit Fachaufsicht aus.

 (keine frühere Fassung vorhanden)