§ 17 ZollVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.03.2017 geltenden Fassung | § 17 ZollVG n.F. (neue Fassung) in der am 16.03.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 425 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 17 Zollbehörden und Zollstellen, Grenzaufsichtsdienst | |
(1) Der organisatorische Aufbau der Zollverwaltung bestimmt sich nach dem Finanzverwaltungsgesetz vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427) in der jeweils geltenden Fassung. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Dienststellen der Zollverwaltung sind Zollbehörden im Sinne des Artikels 4 Nr. 3 des Zollkodex. 2 Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen sind Zollstellen im Sinne des Artikels 4 Nr. 4 des Zollkodex. | (Text neue Fassung) (2) Dienststellen der Zollverwaltung sind Zollbehörden im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 des Zollkodex der Union. |
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten der Hauptzollämter und ihrer Dienststellen festlegen. | |
(4) 1 Der Grenzaufsichtsdienst der Zollverwaltung sichert unbeschadet anderer gesetzlicher Regelungen insbesondere den deutschen Teil der Grenze des Zollgebiets der Gemeinschaft und überwacht den grenznahen Raum (§ 14 Abs. 1) sowie die anderen der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete (§ 14 Abs. 4). 2 Zum Grenzaufsichtsdienst der Zollverwaltung gehören alle Zollbediensteten - einschließlich der Bediensteten des Wasserzolldienstes -, die in der Grenzaufsicht tätig sind. | (4) 1 Der Grenzaufsichtsdienst der Zollverwaltung sichert unbeschadet anderer gesetzlicher Regelungen insbesondere den deutschen Teil der Grenze des Zollgebiets der Union und überwacht den grenznahen Raum (§ 14 Abs. 1) sowie die anderen der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete (§ 14 Abs. 4). 2 Zum Grenzaufsichtsdienst der Zollverwaltung gehören alle Zollbediensteten - einschließlich der Bediensteten des Wasserzolldienstes -, die in der Grenzaufsicht tätig sind. |