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Änderung § 25 ZollVG vom 16.03.2017
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§ 25 ZollVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.03.2017 geltenden Fassung | § 25 ZollVG n.F. (neue Fassung) in der am 16.03.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 425 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Beschränkung des Warenverkehrs | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Handel mit Nichtgemeinschaftswaren oder unversteuerten Waren, die zur Verwendung als Schiffs- und Reisebedarf bestimmt sind, darf nur mit schriftlicher Erlaubnis des Hauptzollamts betrieben werden. 2 Die Erlaubnis kann zur Sicherung der Zollbelange mit Auflagen verbunden werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Handel mit Nichtunionswaren oder unversteuerten Waren, die zur Verwendung als Schiffs- und Reisebedarf bestimmt sind, darf nur mit schriftlicher Erlaubnis des Hauptzollamts betrieben werden. 2 Die Erlaubnis kann zur Sicherung der Zollbelange mit Auflagen verbunden werden. |
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherung der Zollbelange durch Rechtsverordnung die Abgabe und den Bezug unverzollter oder unversteuerter Waren als Schiffs- und Reisebedarf einschränken oder für bestimmte Fälle untersagen. |
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