Änderung § 26 ZollVG vom 16.03.2017

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§ 26 ZollVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.03.2017 geltenden Fassung
§ 26 ZollVG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.03.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 425

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Versand


(Text alte Fassung)

(1) Soweit der Zollkodex oder sonstige gemeinschaftsrechtliche Vorschriften eine Befugnis zur Einräumung von Erleichterungen oder vereinfachten Verfahren im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens vorsehen, kann das Bundesministerium der Finanzen das Nähere durch Rechtsverordnung regeln.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vereinbarungen nach Artikel 97 Abs. 2 Buchstabe a des Zollkodex im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Kraft zu setzen und ergänzende Verfahrensvorschriften zur Durchführung dieser Vereinbarungen zu erlassen.


(Text neue Fassung)

Soweit der Zollkodex oder sonstige gemeinschaftsrechtliche Vorschriften eine Befugnis zur Einräumung von Erleichterungen oder vereinfachten Verfahren im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens vorsehen, kann das Bundesministerium der Finanzen das Nähere durch Rechtsverordnung regeln.




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