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Änderung § 31b ZollVG vom 15.06.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 31b ZollVG, alle Änderungen durch Artikel 2 ZFdGuaÄndG am 15. Juni 2007 und Änderungshistorie des ZollVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 31b ZollVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.06.2007 geltenden Fassung | § 31b ZollVG n.F. (neue Fassung) in der am 15.06.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1037 |
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(Text alte Fassung) § 31b (neu) | (Text neue Fassung)§ 31b Bußgeldvorschriften |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 in Verbindung mit § 12a Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten Betrag an Barmitteln nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anmeldet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das örtlich zuständige Hauptzollamt. (4) Die Hauptzollämter und ihre Beamten haben bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 dieselben Rechte und Pflichten wie Behörden und Beamte des Polizeidienstes nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; die Beamten sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. |
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