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Synopse aller Änderungen des ZollVG am 19.07.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. Juli 2024 durch Artikel 23 des PostModG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ZollVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ZollVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2024 geltenden Fassung
ZollVG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Sondervorschriften für Postsendungen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Sofern Postsendungen nicht bereits nach Maßgabe des Zollkodex der Union und sonstiger unionsrechtlicher Vorschriften zu gestellen sind, haben Postdienstleister, die Postdienstleistungen im Sinne des § 4 Nummer 1 des Postgesetzes erbringen, Postsendungen der zuständigen Zollstelle spätestens am nächsten Werktag anzuzeigen und auf Verlangen zur Nachprüfung vorzulegen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit ihnen

(Text neue Fassung)

(1) 1 Sofern Postsendungen nicht bereits nach Maßgabe des Zollkodex der Union und sonstiger unionsrechtlicher Vorschriften zu gestellen sind, haben Postdienstleister, die Postdienstleistungen im Sinne des § 3 Nummer 15 des Postgesetzes erbringen, Postsendungen der zuständigen Zollstelle spätestens am nächsten Werktag anzuzeigen und auf Verlangen zur Nachprüfung vorzulegen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit ihnen

1. Waren unter Verstoß gegen Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ausfuhrverbote in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden,

2. verbrauchsteuerpflichtige Waren entgegen verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften oder sonst unzulässigerweise in das, durch das oder aus dem Verbrauchsteuererhebungsgebiet verbracht werden, wobei das unmittelbare Versenden der Ware im Rahmen einer Lieferkette nach dem Verbringen dem Verbringen in das Verbrauchsteuererhebungsgebiet gleichsteht, oder

3. Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel, die im Zusammenhang mit begangenen oder geplanten Straftaten oder Zuwiderhandlungen stehen, in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden.

2 Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird durch Satz 1 eingeschränkt.

(2) Die Deutsche Post AG ist befugt, für von ihr beförderte Waren, die nach Maßgabe des Zollkodex der Union zu gestellen sind, Zollanmeldungen in Vertretung des Empfängers abzugeben.

(3) § 46 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird durch diese Vorschrift nicht berührt.




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