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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Destillateur/zur Destillateurin (DestAusbV k.a.Abk.)
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
- 2.
- Umweltschutz,
- 3.
- Ausführen von Hygienemaßnahmen,
- 4.
- Kenntnisse der produktbezogenen Rechtsvorschriften,
- 5.
- Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs,
- 6.
- Bedienen und Warten der technischen Einrichtungen,
- 7.
- Kontrollieren der Rohstoffe, Halbfabrikate und Spirituosen,
- 8.
- Herstellen von Halbfabrikaten,
- 9.
- Herstellen von Spirituosen,
- 10.
- Lagern der Rohstoffe, Halbfabrikate und Spirituosen,
- 11.
- Klären und Filtrieren der Halbfabrikate und Spirituosen,
- 12.
- Abfüllen von Spirituosen.
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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Destillateur/zur Destillateurin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 DestAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DestAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 DestAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
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