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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben
§ 1 - Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG§15DV k.a.Abk.)
V. v. 31.01.1972 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 16 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1972; FNA: 830-2-11 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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Geltung ab 01.01.1972; FNA: 830-2-11 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 1
§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
Der durch die anerkannten Folgen der Schädigung verursachte außergewöhnliche Verschleiß an Kleidung oder Wäsche wird für die Bemessung des Pauschbetrages nach § 15 des Bundesversorgungsgesetzes bei den nachstehenden Beschädigtengruppen und Verschleißtatbeständen wie folgt bewertet:
Bewertungs- zahl | Bewertungs- zahl beim Zusammen- treffen mit | |||
Nr. 19 | Nr. 20 | |||
1. | Blinde | 17 | 27 | |
2. | einseitig Oberarmampu- tierte | 17 | ||
3. | einseitig Unterarm- oder Handamputierte | 14 | ||
4. | einseitig Beinamputierte, die ein Kunstbein mit Beckenkorb erhalten haben, | 27 | 40 | 38 |
5. | sonstige einseitig Bein- amputierte | 19 | 33 | 31 |
6. | einseitig Fußstumpfampu- tierte, deren Kunstbein über das Knie hinausgeht, | 22 | ||
7. | einseitig Fußstumpfampu- tierte, deren Kunstbein nicht über das Knie hin- ausgeht, | 16 | ||
8. | einseitig Fußstumpfampu- tierte mit Apparatausrü- stung | 10 | ||
9. | Beschädigte, die einen Stützapparat mit Becken- korb erhalten haben, | 27 | 40 | 38 |
10. | Beschädigte, die einen Stützapparat für den Rumpf erhalten haben, ausgenommen Beschä- digte mit einfachen Leib- bandagen, | 22 | ||
11. | Beschädigte, die einen über Knie oder Ellen- bogen hinausgehenden Stützapparat für das Bein oder den Arm erhalten haben, | 22 | ||
12. | Beschädigte, die einen nicht über Knie oder Ellenbogen hinausgehen- den Stützapparat für das Bein oder den Arm erhal- ten haben, | 16 | ||
13. | Beschädigte, die Füh- rungsschienen oder ge- walkte Schutzhülsen mit Schienenverstärkung für Knie, Hüfte, Hand, Ellen- bogen oder Schulter er- halten haben, ausgenom- men Beschädigte mit ein- fachen Bandagen, | 16 | ||
14. | Beschädigte, die eine Un- terschenkelschiene mit Schuhbügel erhalten haben, | 14 | ||
15. | Beschädigte, die ein Stütz- mieder mit Schienenver- stärkung erhalten haben, ausgenommen Beschädig- te mit einfachen Leib- bandagen, | 14 | ||
16. | Beschädigte, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stock- stützen angewiesen sind, | 22 | 36 | 34 |
17. | Beschädigte mit ausge- dehnten, stark absondern- den Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen, mit Kunstafterschließ- bandage, Urinfänger oder Afterschließbandage, | 38 | 57 | |
18. | Beschädigte mit abson- dernden Hauterkrankun- gen oder Fisteleiterungen geringerer Ausdehnung | 14 | ||
19. | Beschädigte, die ein hand- betriebenes Krankenfahr- zeug für den Straßenge- brauch erhalten haben, | 19 | ||
20. | Beschädigte, die ein Mo- torfahrzeug oder Fahrrad besitzen, bei dessen Be- schaffung die Vorausset- zungen für die Gewäh- rung eines Zuschusses nach § 11 Abs. 3 BVG ge- geben waren, oder die ein elektrisch betriebenes Krankenfahrzeug für Haus- und Straßen- gebrauch erhalten haben, | 17 | ||
21. | Blinde, die einen Führ- hund halten, | 27 | 32 | |
22. | Blinde mit Verlust zweier Gliedmaßen | 65 | 65 | |
23. | Doppel-Oberarmampu- tierte | 43 | 53 | |
24. | sonstige Doppel-Arm- amputierte | 39 | 50 | |
25. | Doppel-Unterarm- oder -Handamputierte | 39 | 50 | |
26. | Doppel-Arm- oder -Hand- amputierte, die zugleich einseitig beinamputiert oder fußstumpfamputiert sind und mit einer Ap- paratausrüstung versorgt werden, | 65 | 65 | |
27. | einseitig Oberarmampu- tierte, die zugleich einsei- tig fußstumpfamputiert sind und deren Kunstbein nicht über das Knie hin- ausgeht, | 33 | ||
28. | Zweifach-Amputierte (Bein- und Arm- oder Bein- und Handampu- tierte) | 36 | 45 | 43 |
29. | Zweifach-Amputierte (Bein- und Arm- oder Bein- und Handampu- tierte), die einen über das Knie hinausgehenden Stützapparat für das an- dere Bein erhalten haben, | 47 | 53 | 52 |
30. | Doppel-Beinamputierte | 27 | 46 | 44 |
31. | Doppel-Fußstumpfampu- tierte, deren Kunstbeine über das Knie hinaus- gehen, | 31 | 50 | 48 |
32. | Doppel-Fußstumpfampu- tierte, deren Kunstbeine nicht über das Knie hin- ausgehen, | 22 | 41 | 39 |
33. | Doppel-Fußstumpfampu- tierte mit Apparataus- rüstung | 15 | ||
34. | Beschädigte, die einen Stützapparat oder ein Kunstbein mit Becken- korb erhalten haben und die dauernd auf den Ge- brauch von zwei Krücken oder Stockstützen ange- wiesen sind, | 49 | 57 | 55 |
35. | einseitig Beinamputierte, die am anderen Bein fuß- stumpfamputiert sind und deren Kunstbein an die- sem Bein über das Knie hinausgeht, | 30 | 49 | 47 |
36. | einseitig Beinamputierte, die am anderen Bein fuß- stumpfamputiert sind und deren Kunstbein an die- sem Bein nicht über das Knie hinausgeht, | 26 | 45 | 43 |
37. | einseitig Beinamputierte, die für das verbliebene Bein eine Unterschenkel- schiene mit Schuhbügel erhalten haben, | 24 | 43 | 41 |
38. | einseitig Beinamputierte, die am anderen Bein fuß- stumpfamputiert sind und mit einer Apparatausrü- stung versorgt werden, | 23 | 42 | 40 |
39. | einseitig Beinamputierte, die einen Stützapparat für den Rumpf erhalten haben, | 41 | ||
40. | einseitig Beinamputierte, die einen über den Ellen- bogen hinausgehenden Stützapparat für den Arm erhalten haben, | 41 | ||
41. | einseitig Beinamputierte, die für das verbliebene Bein einen über das Knie hinausgehenden Stütz- apparat erhalten haben, | 30 | 49 | 47 |
42. | einseitig Beinamputierte, die für das verbliebene Bein einen nicht über das Knie hinausgehenden Stützapparat erhalten haben, | 26 | 45 | 43 |
43. | einseitig Beinamputierte, die ein Stützmieder mit Schienenverstärkung er- halten haben, | 33 | ||
44. | einseitig Beinamputierte, die dauernd auf den Ge- brauch von zwei Krücken oder Stockstützen ange- wiesen sind, | 41 | 50 | 48 |
45. | einseitig Beinamputierte mit ausgedehnten, stark absondernden Haut- erkrankungen oder Fistel- eiterungen außerhalb des Stumpfbereiches, mit Kunstafterschließ- bandage, Urinfänger oder Afterschließbandage | 57 | ||
46. | einseitig Beinamputierte mit absondernden Haut- erkrankungen oder Fistel- eiterungen geringerer Ausdehnung außerhalb des Stumpfbereiches | 33 | ||
47. | Doppel-Beinamputierte, die zugleich einseitig arm- oder handamputiert sind, | 55 | 61 | |
48. | Doppel-Fußstumpfampu- tierte mit Apparataus- rüstung, die zugleich ein- seitig arm- oder hand- amputiert sind, | 55 | ||
49. | Doppel-Beinamputierte, die dauernd auf den Ge- brauch von zwei Krücken oder Stockstützen ange- wiesen sind, | 49 | 65 | 65 |
50. | Doppel-Fußstumpfampu- tierte, deren Kunstbeine über das Knie hinaus- gehen und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stock- stützen angewiesen sind, | 53 | 65 | 65 |
51. | einseitig Beinamputierte, die dauernd auf den Ge- brauch von zwei Krücken oder Stockstützen ange- wiesen sind und einen Stützapparat für den Rumpf erhalten haben, | 57 | 64 | 63 |
52. | einseitig Beinamputierte, die dauernd auf den Ge- brauch von zwei Krücken oder Stockstützen ange- wiesen sind und ein Stütz- mieder mit Schienenver- stärkung erhalten haben, | 52 | 58 | 56 |
53. | einseitig Beinamputierte mit ausgedehnten, stark absondernden Haut- erkrankungen oder Fistel- eiterungen außerhalb des Stumpfbereiches, mit Kunstafterschließ- bandage, Urinfänger oder Afterschließbandage, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind, | 65 | 65 | 65 |
54. | Doppel-Beinamputierte, die einen Stützapparat für den Rumpf erhalten haben und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krük- ken oder Stockstützen angewiesen sind, | 65 | 65 | 65 |
55. | Doppel-Beinamputierte, die einen über den Ellen- bogen hinausgehenden Stützapparat für den Arm erhalten haben und die dauernd auf den Ge- brauch von zwei Krücken oder Stockstützen ange- wiesen sind, | 57 | 62 | |
56. | Vierfachamputierte | 65 | 65 | |
57. | Beschädigte, die einen über das Knie hinaus- gehenden Stützapparat für das Bein erhalten haben und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stock- stützen angewiesen sind, | 45 | 53 | 51 |
58. | Beschädigte, die einen Stützapparat für den Rumpf erhalten haben und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krük- ken oder Stockstützen an- gewiesen sind, | 38 | 50 | 49 |
59. | Beschädigte, die nicht über die Knie hinaus- gehende Stützapparate für beide Beine erhalten haben, | 22 | ||
60. | Beschädigte mit aus- gedehnten, stark abson- dernden Hauterkrankun- gen oder Fisteleiterun- gen, mit Kunstafter- schließbandage, Urin- fänger oder Afterschließ- bandage, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stock- stützen angewiesen sind, | 61 | 65 | 65 |
61. | Beschädigte mit abson- dernden Hauterkrankun- gen oder Fisteleiterun- gen geringerer Ausdeh- nun, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krük- ken oder Stockstützen an- gewiesen sind, | 36 | 50 | 48 |
Zitierungen von § 1 Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BVG§15DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BVG§15DV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 BVG§15DV
... für das Zusammentreffen von Tatbeständen, die in § 1 geregelt sind, keine Bewertungszahl vorgesehen, so ist unter Berücksichtigung der ...
§ 3 BVG§15DV
... die anerkannten Folgen der Schädigung in anderen als den in § 1 geregelten Fällen einen außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder ... von 10 bis 65 festzusetzen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn Tatbestände, die in § 1 geregelt sind, mit solchen Tatbeständen zusammentreffen. Dabei ist die Bewertung der in ... sind, mit solchen Tatbeständen zusammentreffen. Dabei ist die Bewertung der in § 1 geregelten Tatbestände zu ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Heilverfahrensverordnung (HeilvfV)
V. v. 25.04.1979 BGBl. I S. 502; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2349
§ 14 HeilvfV
... Anwendung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes vom 31. ...
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