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§ 1 - Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG§15DV k.a.Abk.)

V. v. 31.01.1972 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 16 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1972; FNA: 830-2-11 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 1



Der durch die anerkannten Folgen der Schädigung verursachte außergewöhnliche Verschleiß an Kleidung oder Wäsche wird für die Bemessung des Pauschbetrages nach § 15 des Bundesversorgungsgesetzes bei den nachstehenden Beschädigtengruppen und Verschleißtatbeständen wie folgt bewertet:

Bewertungs-
zahl
Bewertungs-
zahl beim
Zusammen-
treffen mit
Nr. 19 Nr. 20
1.Blinde17 27
2.einseitig Oberarmampu-
tierte
17  
3.einseitig Unterarm- oder
Handamputierte
14  
4.einseitig Beinamputierte,
die ein Kunstbein mit
Beckenkorb erhalten
haben,
274038
5.sonstige einseitig Bein-
amputierte
193331
6.einseitig Fußstumpfampu-
tierte, deren Kunstbein
über das Knie hinausgeht,
22  
7.einseitig Fußstumpfampu-
tierte, deren Kunstbein
nicht über das Knie hin-
ausgeht,
16  
8.einseitig Fußstumpfampu-
tierte mit Apparatausrü-
stung
10  
9.Beschädigte, die einen
Stützapparat mit Becken-
korb erhalten haben,
274038
10.Beschädigte, die einen
Stützapparat für den
Rumpf erhalten haben,
ausgenommen Beschä-
digte mit einfachen Leib-
bandagen,
22  
11.Beschädigte, die einen
über Knie oder Ellen-
bogen hinausgehenden
Stützapparat für das Bein
oder den Arm erhalten
haben,
22  
12.Beschädigte, die einen
nicht über Knie oder
Ellenbogen hinausgehen-
den Stützapparat für das
Bein oder den Arm erhal-
ten haben,
16  
13.Beschädigte, die Füh-
rungsschienen oder ge-
walkte Schutzhülsen mit
Schienenverstärkung für
Knie, Hüfte, Hand, Ellen-
bogen oder Schulter er-
halten haben, ausgenom-
men Beschädigte mit ein-
fachen Bandagen,
16  
14.Beschädigte, die eine Un-
terschenkelschiene mit
Schuhbügel erhalten
haben,
14  
15.Beschädigte, die ein Stütz-
mieder mit Schienenver-
stärkung erhalten haben,
ausgenommen Beschädig-
te mit einfachen Leib-
bandagen,
14  
16.Beschädigte, die dauernd
auf den Gebrauch von
zwei Krücken oder Stock-
stützen angewiesen sind,
223634
17.Beschädigte mit ausge-
dehnten, stark absondern-
den Hauterkrankungen
oder Fisteleiterungen,
mit Kunstafterschließ-
bandage, Urinfänger oder
Afterschließbandage,
3857 
18.Beschädigte mit abson-
dernden Hauterkrankun-
gen oder Fisteleiterungen
geringerer Ausdehnung
14  
19.Beschädigte, die ein hand-
betriebenes Krankenfahr-
zeug für den Straßenge-
brauch erhalten haben,
19  
20.Beschädigte, die ein Mo-
torfahrzeug oder Fahrrad
besitzen, bei dessen Be-
schaffung die Vorausset-
zungen für die Gewäh-
rung eines Zuschusses
nach § 11 Abs. 3 BVG ge-
geben waren, oder die
ein elektrisch betriebenes
Krankenfahrzeug für
Haus- und Straßen-
gebrauch erhalten haben,
17  
21.Blinde, die einen Führ-
hund halten,
27 32
22.Blinde mit Verlust zweier
Gliedmaßen
65 65
23.Doppel-Oberarmampu-
tierte
43 53
24.sonstige Doppel-Arm-
amputierte
39 50
25.Doppel-Unterarm- oder
-Handamputierte
39 50
26.Doppel-Arm- oder -Hand-
amputierte, die zugleich
einseitig beinamputiert
oder fußstumpfamputiert
sind und mit einer Ap-
paratausrüstung versorgt
werden,
65 65
27.einseitig Oberarmampu-
tierte, die zugleich einsei-
tig fußstumpfamputiert
sind und deren Kunstbein
nicht über das Knie hin-
ausgeht,
33  
28.Zweifach-Amputierte
(Bein- und Arm- oder
Bein- und Handampu-
tierte)
364543
29.Zweifach-Amputierte
(Bein- und Arm- oder
Bein- und Handampu-
tierte), die einen über
das Knie hinausgehenden
Stützapparat für das an-
dere Bein erhalten haben,
475352
30.Doppel-Beinamputierte274644
31.Doppel-Fußstumpfampu-
tierte, deren Kunstbeine
über das Knie hinaus-
gehen,
315048
32.Doppel-Fußstumpfampu-
tierte, deren Kunstbeine
nicht über das Knie hin-
ausgehen,
224139
33.Doppel-Fußstumpfampu-
tierte mit Apparataus-
rüstung
15  
34.Beschädigte, die einen
Stützapparat oder ein
Kunstbein mit Becken-
korb erhalten haben und
die dauernd auf den Ge-
brauch von zwei Krücken
oder Stockstützen ange-
wiesen sind,
495755
35.einseitig Beinamputierte,
die am anderen Bein fuß-
stumpfamputiert sind und
deren Kunstbein an die-
sem Bein über das Knie
hinausgeht,
304947
36.einseitig Beinamputierte,
die am anderen Bein fuß-
stumpfamputiert sind und
deren Kunstbein an die-
sem Bein nicht über das
Knie hinausgeht,
264543
37.einseitig Beinamputierte,
die für das verbliebene
Bein eine Unterschenkel-
schiene mit Schuhbügel
erhalten haben,
244341
38.einseitig Beinamputierte,
die am anderen Bein fuß-
stumpfamputiert sind und
mit einer Apparatausrü-
stung versorgt werden,
234240
39.einseitig Beinamputierte,
die einen Stützapparat
für den Rumpf erhalten
haben,
41  
40.einseitig Beinamputierte,
die einen über den Ellen-
bogen hinausgehenden
Stützapparat für den Arm
erhalten haben,
41  
41.einseitig Beinamputierte,
die für das verbliebene
Bein einen über das Knie
hinausgehenden Stütz-
apparat erhalten haben,
304947
42.einseitig Beinamputierte,
die für das verbliebene
Bein einen nicht über das
Knie hinausgehenden
Stützapparat erhalten
haben,
264543
43.einseitig Beinamputierte,
die ein Stützmieder mit
Schienenverstärkung er-
halten haben,
33  
44.einseitig Beinamputierte,
die dauernd auf den Ge-
brauch von zwei Krücken
oder Stockstützen ange-
wiesen sind,
415048
45.einseitig Beinamputierte
mit ausgedehnten, stark
absondernden Haut-
erkrankungen oder Fistel-
eiterungen außerhalb des
Stumpfbereiches, mit
Kunstafterschließ-
bandage, Urinfänger oder
Afterschließbandage
57  
46.einseitig Beinamputierte
mit absondernden Haut-
erkrankungen oder Fistel-
eiterungen geringerer
Ausdehnung außerhalb
des Stumpfbereiches
33  
47.Doppel-Beinamputierte,
die zugleich einseitig
arm- oder handamputiert
sind,
55 61
48.Doppel-Fußstumpfampu-
tierte mit Apparataus-
rüstung, die zugleich ein-
seitig arm- oder hand-
amputiert sind,
55  
49.Doppel-Beinamputierte,
die dauernd auf den Ge-
brauch von zwei Krücken
oder Stockstützen ange-
wiesen sind,
496565
50.Doppel-Fußstumpfampu-
tierte, deren Kunstbeine
über das Knie hinaus-
gehen und die dauernd
auf den Gebrauch von
zwei Krücken oder Stock-
stützen angewiesen sind,
536565
51.einseitig Beinamputierte,
die dauernd auf den Ge-
brauch von zwei Krücken
oder Stockstützen ange-
wiesen sind und einen
Stützapparat für den
Rumpf erhalten haben,
576463
52.einseitig Beinamputierte,
die dauernd auf den Ge-
brauch von zwei Krücken
oder Stockstützen ange-
wiesen sind und ein Stütz-
mieder mit Schienenver-
stärkung erhalten haben,
525856
53.einseitig Beinamputierte
mit ausgedehnten, stark
absondernden Haut-
erkrankungen oder Fistel-
eiterungen außerhalb des
Stumpfbereiches, mit
Kunstafterschließ-
bandage, Urinfänger oder
Afterschließbandage, die
dauernd auf den Gebrauch
von zwei Krücken oder
Stockstützen angewiesen
sind,
656565
54.Doppel-Beinamputierte,
die einen Stützapparat für
den Rumpf erhalten haben
und die dauernd auf den
Gebrauch von zwei Krük-
ken oder Stockstützen
angewiesen sind,
656565
55.Doppel-Beinamputierte,
die einen über den Ellen-
bogen hinausgehenden
Stützapparat für den Arm
erhalten haben und die
dauernd auf den Ge-
brauch von zwei Krücken
oder Stockstützen ange-
wiesen sind,
57 62
56.Vierfachamputierte65 65
57.Beschädigte, die einen
über das Knie hinaus-
gehenden Stützapparat
für das Bein erhalten
haben und die dauernd
auf den Gebrauch von
zwei Krücken oder Stock-
stützen angewiesen sind,
455351
58.Beschädigte, die einen
Stützapparat für den
Rumpf erhalten haben
und die dauernd auf den
Gebrauch von zwei Krük-
ken oder Stockstützen an-
gewiesen sind,
385049
59.Beschädigte, die nicht
über die Knie hinaus-
gehende Stützapparate
für beide Beine erhalten
haben,
22  
60.Beschädigte mit aus-
gedehnten, stark abson-
dernden Hauterkrankun-
gen oder Fisteleiterun-
gen, mit Kunstafter-
schließbandage, Urin-
fänger oder Afterschließ-
bandage, die dauernd
auf den Gebrauch von
zwei Krücken oder Stock-
stützen angewiesen sind,
616565
61.Beschädigte mit abson-
dernden Hauterkrankun-
gen oder Fisteleiterun-
gen geringerer Ausdeh-
nun, die dauernd auf den
Gebrauch von zwei Krük-
ken oder Stockstützen an-
gewiesen sind,
365048




 

Zitierungen von § 1 Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BVG§15DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVG§15DV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BVG§15DV
... für das Zusammentreffen von Tatbeständen, die in § 1 geregelt sind, keine Bewertungszahl vorgesehen, so ist unter Berücksichtigung der ...
§ 3 BVG§15DV
... die anerkannten Folgen der Schädigung in anderen als den in § 1 geregelten Fällen einen außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder ... von 10 bis 65 festzusetzen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn Tatbestände, die in § 1 geregelt sind, mit solchen Tatbeständen zusammentreffen. Dabei ist die Bewertung der in ... sind, mit solchen Tatbeständen zusammentreffen. Dabei ist die Bewertung der in § 1 geregelten Tatbestände zu ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Heilverfahrensverordnung (HeilvfV)
V. v. 25.04.1979 BGBl. I S. 502; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2349
§ 14 HeilvfV
... Anwendung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes vom 31. ...