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§ 3 - Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG§15DV k.a.Abk.)

V. v. 31.01.1972 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 16 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1972; FNA: 830-2-11 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 3



Verursachen die anerkannten Folgen der Schädigung in anderen als den in § 1 geregelten Fällen einen außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder Wäsche, so ist eine nach den Verhältnissen des Einzelfalles bemessene Bewertungszahl von 10 bis 65 festzusetzen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn Tatbestände, die in § 1 geregelt sind, mit solchen Tatbeständen zusammentreffen. Dabei ist die Bewertung der in § 1 geregelten Tatbestände zu berücksichtigen.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BVG§15DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVG§15DV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Heilverfahrensverordnung (HeilvfV)
V. v. 25.04.1979 BGBl. I S. 502; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2349
§ 14 HeilvfV
... Anwendung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes vom 31. ...