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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben
§ 5 - Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG§15DV k.a.Abk.)
V. v. 31.01.1972 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 16 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1972; FNA: 830-2-11 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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Geltung ab 01.01.1972; FNA: 830-2-11 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 5 Übergangsvorschriften
Die bisher gewährten Pauschbeträge werden, soweit sie durch diese Verordnung eine Änderung erfahren, von Amts wegen neu festgestellt. Ergibt sich dabei ein Pauschbetrag, der niedriger als der bisher gewährte Pauschbetrag ist, so wird der bisherige Pauschbetrag weitergezahlt solange er höher als der zustehende Pauschbetrag ist.
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