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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
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§ 4 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)
G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 4 Schiffsoffiziere
§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
Schiffsoffiziere sind
- 1.
- die Angestellten des nautischen oder des technischen Schiffsdienstes, die eines staatlichen Befähigungszeugnisses bedürfen,
- 2.
- die Schiffsärzte,
- 3.
- die Seefunker, die Inhaber eines Seefunkzeugnisses 1. oder 2. Klasse sind,
- 4.
- die Zahlmeister.
Zitierungen von § 4 Seemannsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeemG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SeemG Besatzungsmitglieder
... im Sinne dieses Gesetzes sind die Schiffsoffiziere (§ 4 ), die sonstigen Angestellten (§ 5) und die Schiffsleute (§ ...
§ 6 SeemG Schiffsmann
... (§§ 23ff.) stehende Besatzungsmitglied, das nicht Angestellter im Sinne der §§ 4 und 5 ...
§ 107 SeemG Stellung der Schiffsoffiziere und der anderen Vorgesetzten
... Die Schiffsoffiziere (§ 4 ) sind die Vorgesetzten aller Schiffsleute (§ 6) und der sonstigen Angestellten (§ 5), ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/470/a5574.htm