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§ 4 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 4 Schiffsoffiziere



Schiffsoffiziere sind

1.
die Angestellten des nautischen oder des technischen Schiffsdienstes, die eines staatlichen Befähigungszeugnisses bedürfen,

2.
die Schiffsärzte,

3.
die Seefunker, die Inhaber eines Seefunkzeugnisses 1. oder 2. Klasse sind,

4.
die Zahlmeister.



 

Zitierungen von § 4 Seemannsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SeemG Besatzungsmitglieder
... im Sinne dieses Gesetzes sind die Schiffsoffiziere (§ 4 ), die sonstigen Angestellten (§ 5) und die Schiffsleute (§ ...
§ 6 SeemG Schiffsmann
... (§§ 23ff.) stehende Besatzungsmitglied, das nicht Angestellter im Sinne der §§ 4 und 5 ...
§ 107 SeemG Stellung der Schiffsoffiziere und der anderen Vorgesetzten
... Die Schiffsoffiziere (§ 4 ) sind die Vorgesetzten aller Schiffsleute (§ 6) und der sonstigen Angestellten (§ 5), ...