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§ 6 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 6 Schiffsmann



Schiffsmann ist jedes andere in einem Heuerverhältnis (§§ 23ff.) stehende Besatzungsmitglied, das nicht Angestellter im Sinne der §§ 4 und 5 ist.

 
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Zitierungen von § 6 Seemannsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SeemG Besatzungsmitglieder
... Schiffsoffiziere (§ 4), die sonstigen Angestellten (§ 5) und die Schiffsleute (§ 6 ...
§ 107 SeemG Stellung der Schiffsoffiziere und der anderen Vorgesetzten
... Die Schiffsoffiziere (§ 4) sind die Vorgesetzten aller Schiffsleute (§ 6 ) und der sonstigen Angestellten (§ 5), soweit diese nicht Leiter von Dienstzweigen sind.  ...