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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
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§ 6 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)
G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 6 Schiffsmann
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
Schiffsmann ist jedes andere in einem Heuerverhältnis (§§ 23ff.) stehende Besatzungsmitglied, das nicht Angestellter im Sinne der §§ 4 und 5 ist.
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Zitierungen von § 6 Seemannsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeemG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SeemG Besatzungsmitglieder
... Schiffsoffiziere (§ 4), die sonstigen Angestellten (§ 5) und die Schiffsleute (§ 6 ...
§ 107 SeemG Stellung der Schiffsoffiziere und der anderen Vorgesetzten
... Die Schiffsoffiziere (§ 4) sind die Vorgesetzten aller Schiffsleute (§ 6 ) und der sonstigen Angestellten (§ 5), soweit diese nicht Leiter von Dienstzweigen sind. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/470/a5576.htm