Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 7 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)
G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
|
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
|
§ 7 Sonstige im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätige Personen
§ 7 wird in 13 Vorschriften zitiert
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf sonstige Arbeitnehmer, die, ohne in einem Heuerverhältnis zu stehen, während der Reise im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätig sind, sinngemäß Anwendung, soweit in den einzelnen Abschnitten nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Auf sonstige während der Reise im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätige Personen, die keine Arbeitnehmer sind, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung mit Ausnahme der Vorschriften des Zweiten und des Fünften Abschnitts und derjenigen des Sechsten Abschnitts, die sich auf die Ordnung an Bord beziehen.
(3) Auf Lotsen finden die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der Vorschriften des Fünften Abschnitts und derjenigen des Sechsten Abschnitts, die sich auf die Ordnung an Bord beziehen, keine Anwendung.
Zitierungen von § 7 Seemannsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeemG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 SeemG Seefahrtbuch
... Schiff den Dienst als Besatzungsmitglied (§ 3) oder eine sonstige Tätigkeit (§ 7 ) ausüben will, muß ein Seefahrtbuch besitzen. (2) Das Seemannsamt stellt ...
§ 13 SeemG Musterrolle und Musterung
... und über die sonstigen im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätigen Personen (§ 7 ) Auskunft geben muß (Musterrolle). (2) Die Musterrolle wird vom Seemannsamt vor ...
§ 14 SeemG Inhalt der Musterrolle
... Ort der Geburt der sonstigen im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätigen Personen (§ 7 ). Die Jugendlichen sind besonders zu ...
§ 15 SeemG Verpflichtung zur Musterung
... Musterung zu veranlassen, wenn ein Besatzungsmitglied (§ 3) oder eine sonstige Person (§ 7 ) den Dienst an Bord antritt (Anmusterung) oder beendet (Abmusterung) oder wenn sich die ...
§ 19 SeemG Abmusterung
... dem Besatzungsmitglied die Art und Dauer des geleisteten Schiffsdienstes, den in § 7 genannten Personen die Dauer ihrer Tätigkeit an Bord im Seefahrtbuch zu bescheinigen. Die ...
§ 79 SeemG Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts auf die in § 7 Abs. 1 genannten Personen
... der § 29 Abs. 2, §§ 42 bis 47, 49, 50, 52, 71 bis 76 finden auf die in § 7 Abs. 1 genannten Personen keine ...
§ 103 SeemG Arbeitsschutz für die in § 7 Abs. 1 genannten Personen
... Vorschriften des Ersten bis Fünften Unterabschnitts finden auf die in § 7 Abs. 1 genannten Personen keine Anwendung. Für diese gilt das Arbeitszeitgesetz; für ...
§ 106 SeemG Stellung des Kapitäns
... aller Besatzungsmitglieder (§ 3) und der sonstigen an Bord tätigen Personen (§ 7 ). Ihm steht die oberste Anordnungsbefugnis zu. (2) Der Kapitän hat für die ...
§ 111 SeemG Anbordbringen von Personen und Gegenständen
... gehören oder nicht im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätig sind (§ 7 ), nicht ohne Erlaubnis an Bord bringen. Die Erlaubnis darf im Hafen nicht verweigert werden, wenn ...
§ 124 SeemG Ordnungswidrigkeiten des Besatzungsmitglieds
... gehören oder nicht im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätig sind (§ 7 ), eigenmächtig an Bord zuläßt oder Gegenstände an Bord bringt, 5. ...
§ 130 SeemG Straftaten und Ordnungswidrigkeiten der in § 7 genannten Personen
... 115 und 116 und die Bußgelddrohung des § 124 gelten auch für die in § 7 genannten ...
§ 141a SeemG Abweichungen vom Musterungserfordernis (vom 08.11.2006)
... Behörde kann für Besatzungsmitglieder (§ 3) und sonstige Personen (§ 7 ), die auf Fährschiffen, Fördeschiffen, Schiffen des Seebäderverkehrs, ...
Zitat in folgenden Normen
Arbeitszeitrechtsgesetz (ArbZRG)
G. v. 06.06.1994 BGBl. I S. 1170
Artikel 21 ArbZRG Inkrafttreten und Ablösung
... 22. die Verordnung über die Anwendung der Arbeitszeitverordnung auf die in § 7 Abs. 1 Seemannsgesetz genannten Personen vom 7. Juli 1975 (BGBl. I S. 1902). ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/470/a5577.htm