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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
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§ 9 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)
G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 9 Seemannsämter
§ 9 wird in 4 Vorschriften zitiert
Seemannsämter sind
- 1.
- im Geltungsbereich des Grundgesetzes die von den Landesregierungen als Seemannsämter eingerichteten Verwaltungsbehörden,
- 2.
- außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes die vom Auswärtigen Amt bestimmten diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik.
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Zitierungen von § 9 Seemannsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeemG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 102a SeemG Aufsicht im Ausland
... 2 genannten, werden außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes von den nach § 9 Nr. 2 bestimmten Seemannsämtern wahrgenommen. § 102 Abs. 2 gilt entsprechend. ...
§ 132 SeemG Zuständigkeit des Seemannsamts
... der Nummern 1 und 2 außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes auch die nach § 9 Nr. 2 bestimmten Seemannsämter, 4. im übrigen das Seemannsamt. ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Seemannsamtsverordnung
V. v. 21.10.1981 BGBl. I S. 1146; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
§ 18 SeemAmtsV Verfahren bei der Aufnahme von Beweisen
... beizuwohnen. (2) Erachtet ein Seemannsamt im Geltungsbereich des Grundgesetzes (§ 9 Nr. 1 des Seemannsgesetzes) die eidliche Vernehmung von Parteien, Zeugen oder ... (3) Die Seemannsämter außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes (§ 9 Nr. 2 des Seemannsgesetzes) sind befugt, Parteien, Zeugen und Sachverständige zu beeidigen. ...
Verordnung über die Bestimmung der zur Aufnahme von Verklarungen berechtigten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland
V. v. 14.05.1974 BGBl. I S. 1189; aufgehoben durch § 2 V. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 1005
§ 1 VerklVÄndV
... des Geltungsbereichs des Grundgesetzes durch die nachstehend aufgeführten, nach § 9 Nr. 2 des Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 713) vom Bundesminister des ...
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