Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 10 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)
G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
|
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
|
§ 10 Abdingbarkeit
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind zwingend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Von den Vorschriften des Dritten Abschnitts und des Vierten Abschnitts kann zugunsten des Besatzungsmitglieds abgewichen werden, soweit dieses Gesetz es nicht ausschließt.
Anzeige
Zitierungen von § 10 Seemannsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeemG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 140 SeemG Ergänzende Regelungen für Fischereifahrzeuge
... Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Die Vorschrift des § 10 findet insoweit keine Anwendung. (5) Für Kapitäne, die Wachdienst ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/470/a5580.htm