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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
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§ 12 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)
G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 12 Schließung des Seefahrtbuchs
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Das Seefahrtbuch ist vom Seemannsamt zu schließen,
- 1.
- wenn ein neues Seefahrtbuch ausgestellt wird,
- 2.
- wenn Tatsachen bekannt werden, welche die Entziehung eines Reisepasses rechtfertigen.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 kann das Seemannsamt die Vorlage des Seefahrtbuchs anordnen.
Zitierungen von § 12 Seemannsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeemG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in aufgehobenen Titeln
Seemannsamtsverordnung
V. v. 21.10.1981 BGBl. I S. 1146; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
§ 1 SeemAmtsV Zuständiges Seemannsamt
... jedes darum ersuchte Seemannsamt, für die Schließung des Seefahrtbuches nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 des Seemannsgesetzes jedoch nur ein Seemannsamt, das seinen Sitz im Geltungsbereich ...
§ 7 SeemAmtsV Schließung des Seefahrtbuches
... Ein Seefahrtbuch, das nach § 12 Abs. 1 des Seemannsgesetzes geschlossen wird, ist für die weitere Verwendung als ... Das Seefahrtbuch ist dem Inhaber zu belassen. (2) Fallen die Gründe des § 12 Abs. 1 Nr. 2 des Seemannsgesetzes fort, so ist auf Antrag ein neues Seefahrtbuch ...
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