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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
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§ 13 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)
G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 13 Musterrolle und Musterung
§ 13 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Der Kapitän hat während der Reise eine Urkunde mitzuführen, die über die jeweilige Zusammensetzung der Schiffsbesatzung und über die sonstigen im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätigen Personen (§ 7) Auskunft geben muß (Musterrolle).
(2) Die Musterrolle wird vom Seemannsamt vor Antritt der ersten Reise des Schiffs ausgestellt. Sie ist dem Seemannsamt jederzeit auf Verlangen vorzulegen.
(3) Die Musterung ist die Verhandlung vor dem Seemannsamt über die in die Musterrolle (§ 14) einzutragenden Angaben.
Zitierungen von § 13 Seemannsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeemG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 125 SeemG Ordnungswidrigkeiten des Kapitäns
... handelt ein Kapitän, der 1. den Vorschriften der §§ 13 , 15, 16 Abs. 1 und § 19 über die Musterrolle und die Verpflichtungen bei der Musterung, ...
§ 141a SeemG Abweichungen vom Musterungserfordernis (vom 08.11.2006)
... oder Sonderfahrzeugen Dienst tun, zur Erleichterung des Schiffsbetriebes in Abweichung von § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 auf Antrag die Schiffsführung von den Pflichten zur Veranlassung ...
Zitat in folgenden Normen
Kostenverordnung für Amtshandlungen der Seemannsämter (SeemannsÄKostV 2001)
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4255
Anlage SeemannsÄKostV 2001 (zu § 1)
... einer Musterrolle bei Erst- ausfertigung oder Generalmusterung § 13 Abs. 2, § 20 Seemannsgesetz 31 5 Änderung der ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV)
V. v. 26.08.1998 BGBl. I S. 2577; aufgehoben durch § 13 V. v. 18.07.2013 BGBl. I S. 2575
§ 5 SchBesV Überwachung
... und der Zollverwaltung. Die Kontrolle der ordnungsmäßigen Besetzung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 des Seemannsgesetzes durch die Seemannsämter bleibt unberührt. ...
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