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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
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§ 14 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)
G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 14 Inhalt der Musterrolle
§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Musterrolle muß Angaben enthalten über
- 1.
- Namen, Flagge, Unterscheidungssignal, Vermessung und Maschinenstärke des Schiffs sowie die für die verschiedenen Fahrtgebiete vorgeschriebene Zahl der Besatzungsmitglieder in den einzelnen Dienstzweigen,
- 2.
- Heimat- oder Registerhafen,
- 3.
- Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt und das Befähigungszeugnis des Kapitäns,
- 4.
- Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt der einzelnen Besatzungsmitglieder, den Besitz der erforderlichen Befähigungszeugnisse und den festen oder letzten Wohnsitz des Besatzungsmitglieds,
- 5.
- das Heuerverhältnis gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 5,
- 6.
- Tag des Dienstantritts und des Dienstendes der einzelnen Besatzungsmitglieder,
- 7.
- Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt der sonstigen im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätigen Personen (§ 7).
Zitierungen von § 14 Seemannsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeemG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 SeemG Musterrolle und Musterung
... Die Musterung ist die Verhandlung vor dem Seemannsamt über die in die Musterrolle (§ 14 ) einzutragenden ...
Zitat in folgenden Normen
Kostenverordnung für Amtshandlungen der Seemannsämter (SeemannsÄKostV 2001)
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4255
Anlage SeemannsÄKostV 2001 (zu § 1)
... der Musterrolle (außer im Falle der An-, Um- oder Abmusterung) § 14 Nr. 1 bis 3 Seemannsgesetz 11 6 Ausfertigung einer Beilage zur ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/470/a5584.htm