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§ 27 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 27 Schiff der Dienstleistung



(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Schiffsleute auf dem im Heuerschein oder in der schriftlichen Vereinbarung (§ 24 Abs. 2) bezeichneten Schiff, Schiffsoffiziere und sonstige Angestellte auf jedem Schiff des Reeders zum Schiffsdienst verpflichtet.

(2) Die Umsetzung von Schiffsoffizieren und sonstigen Angestellten auf ein anderes Schiff ist zulässig, wenn wichtige betriebliche Gründe sie erfordern und wenn die Maßnahme nicht nur den Zweck haben soll, dem Betroffenen Schaden zuzufügen.