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§ 31
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
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§ 31 - Seemannsgesetz (SeemG
k.a.Abk.
)
G. v. 26.07.1957
BGBl. II S. 713
; aufgehoben durch
Artikel 7
G. v. 20.04.2013
BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1
Schiffsbesatzung
3 weitere Fassungen
|
wird in 62 Vorschriften zitiert
Dritter Abschnitt Heuerverhältnis der Besatzungsmitglieder
Erster Unterabschnitt Begründung und Inhalt des Heuerverhältnisses
§ 30
←
→
§ 32
§ 31 Bemessung und Berechnung der Heuer
§ 31 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die Grundheuer bemißt sich nach Monaten. Bei Berechnung der Heuer für einzelne Tage wird der Monat zu dreißig Tagen gerechnet.
§ 30
←
→
§ 32
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Zitierungen von
§ 31 Seemannsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeemG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 78 SeemG Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts auf den Kapitän
(vom 25.04.2013)
... Die Vorschriften der §§ 23 bis 26, 30
bis
37, 39, 40 Abs. 3, §§ 41 bis 60, §§ 66, 75 bis 77 finden ...
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