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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 31 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)
G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 31 Bemessung und Berechnung der Heuer
§ 31 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Grundheuer bemißt sich nach Monaten. Bei Berechnung der Heuer für einzelne Tage wird der Monat zu dreißig Tagen gerechnet.
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Zitierungen von § 31 Seemannsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeemG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 78 SeemG Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts auf den Kapitän (vom 25.04.2013)
... Die Vorschriften der §§ 23 bis 26, 30 bis 37, 39, 40 Abs. 3, §§ 41 bis 60, §§ 66, 75 bis 77 finden ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/470/a5601.htm