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§ 32 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 32 Entstehung des Heueranspruchs



Der Anspruch auf Heuer entsteht mit dem Dienstantritt. Hat sich das Besatzungsmitglied vorher zur Musterung zu stellen oder sonst zur Verfügung des Reeders zu halten, so entsteht der Anspruch auf Heuer schon in diesem Zeitpunkt.



 

Zitierungen von § 32 Seemannsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 39 SeemG Verpflegung und Speiserolle
... Besatzungsmitglied hat von dem Zeitpunkt ab, in dem der Anspruch auf Heuerzahlung entsteht (§ 32 ), bis zur Beendigung des Heuerverhältnisses Anspruch auf angemessene Verpflegung.  ...
§ 41 SeemG Unterbringung
... Besatzungsmitglied hat von dem Zeitpunkt ab, in dem der Anspruch auf Heuerzahlung entsteht (§ 32 ), bis zur Beendigung des Heuerverhältnisses Anspruch auf angemessene Unterbringung ...
§ 78 SeemG Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts auf den Kapitän (vom 25.04.2013)
... Die Vorschriften der §§ 23 bis 26, 30 bis 37, 39, 40 Abs. 3, §§ 41 bis 60, §§ 66, 75 bis 77 finden ...