Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 36 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
|

§ 36 Ziehschein



Der Reeder ist auf Verlangen des Besatzungsmitglieds verpflichtet, am fünfzehnten und am letzten Tage eines jeden Monats Abschlagszahlungen bis zu insgesamt fünfundsiebzig vom Hundert der Nettobezüge des Besatzungsmitglieds an die von diesem bezeichneten Familienangehörigen oder eine andere von ihm bezeichnete Person zu leisten. Er hat dem Besatzungsmitglied hierüber auf Verlangen einen Verpflichtungsschein (Ziehschein) zu erteilen.



 

Zitierungen von § 36 Seemannsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 78 SeemG Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts auf den Kapitän (vom 25.04.2013)
... Die Vorschriften der §§ 23 bis 26, 30 bis 37, 39, 40 Abs. 3, §§ 41 bis 60, §§ 66, 75 bis 77 finden ...