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§ 38 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 38 Ergänzung der Schiffsbesatzung und Verteilung der Heuer bei nicht ausreichender Schiffsbesatzung



(1) Wenn sich die Schiffsbesatzung während einer Reise vermindert und nicht zu erwarten ist, daß sich der dadurch entstehende vermehrte Arbeitsanfall im weiteren Verlauf der Reise verringern wird, so ist die Schiffsbesatzung zu ergänzen, soweit es die Umstände gestatten. Solange dies nicht geschieht, ist die während der Reise ersparte Heuer unter diejenigen Besatzungsmitglieder desselben Dienstzweigs, denen durch die Verminderung der Schiffsbesatzung ein vermehrter Arbeitsanfall erwachsen ist, im Verhältnis dieses vermehrten Arbeitsanfalls und der Heuer zu verteilen, soweit die Mehrarbeit nicht bereits durch eine Überstundenvergütung abgegolten wird.

(2) Die Heuerverteilung ist in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 auch dann vorzunehmen, wenn ein Schiff ausnahmsweise die Fahrt mit einer Schiffsbesatzung antritt, die unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzes nicht als ausreichend anzusehen ist und zu übermäßiger Arbeitsbelastung führt.



 

Zitierungen von § 38 Seemannsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 125 SeemG Ordnungswidrigkeiten des Kapitäns
... und die Verpflichtungen bei der Musterung, 2. der Vorschrift des § 38 Abs. 1 Satz 1 über die Ergänzung der Schiffsbesatzung, 3. den ...