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§ 54 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 54 Urlaubsdauer



(1) Die Urlaubsdauer muß angemessen sein. Bei ihrer Festsetzung ist insbesondere die Dauer der Beschäftigung bei demselben Reeder zu berücksichtigen. Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 30 Kalendertage.

(2) Jugendlichen ist in jedem Beschäftigungsjahr ein Mindesturlaub zu gewähren

1.
von 34 Kalendertage, wenn sie zu Beginn des Beschäftigungsjahres noch nicht 17 Jahre alt sind,

2.
von 32 Kalendertage, wenn sie zu Beginn des Beschäftigungsjahres noch nicht 18 Jahre alt sind.

(3) Gesetzliche Feiertage sind auf den Urlaub nicht anzurechnen.

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Zitierungen von § 54 Seemannsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 78 SeemG Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts auf den Kapitän (vom 25.04.2013)
... Die Vorschriften der §§ 23 bis 26, 30 bis 37, 39, 40 Abs. 3, §§ 41 bis 60, §§ 66, 75 bis 77 finden sinngemäß auch auf den Kapitän ...
§ 125 SeemG Ordnungswidrigkeiten des Kapitäns
... eines verstorbenen Besatzungsmitglieds, 4. der Vorschrift des § 54 Abs. 2 über den Mindesturlaub der Jugendlichen, 5. der Vorschrift des ...
§ 140 SeemG Ergänzende Regelungen für Fischereifahrzeuge
... 1. von den Vorschriften des Dritten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 53, 54 und 60, 2. von den Vorschriften der §§ 90, 91 und 96 bis 100 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG)
G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 2797; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 33 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Artikel 61 PflegeVG Änderung des Seemannsgesetzes
... 41 bis 47, 48 Abs. 2, 49 bis 60" durch die Zitierung „§§ 41 bis 60" ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Die Absätze 3 ...